TCM und Zusatzversicherungen

22.03.2021 22:59:09

Guten Abend in die Runde,

Welche Zusatztarife, welche Versicherer zahlen bei TCM?
Oder wird da alles über Akupunktur abgerechnet?

TCM ist in Deutschland gesundheitspolitisch nur begrenzt anerkannt. Im Anschluss an die Modellversuche zur Überprüfung der Wirksamkeit von Akupunktur wurde Akupunktur seit dem 1. Januar 2007 bei chronischen Schmerzen der Lendenwirbelsäule oder des Kniegelenks als Kassenleistung anerkannt. Der abrechnende Arzt muss die Vorgaben der Qualitätssicherungsvereinbarung Akupunktur einhalten.[44] Andere Leistungen der TCM werden nicht erstattet.

Oder wird viel über Akupunktur abgerechnet, obwohl was anderes praktiziert wurde?
Die Akupunktur gehört zu der traditionellen chinesischen Medizin (TCM). Bei dieser Methode werden sehr feine Nadeln in Körperregionen gestochen, die Beschwerden verursachen. Der Ursprung der Akupunktur liegt etwa 3000 Jahre zurück. Mittlerweile wird die Akupunktur in Europa ergänzend zur Schulmedizin angewandt

Danke für Tipps.

Glück auf!
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[Name ausgeblendet]

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23.03.2021 10:48:04

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

die neuen Barmenia-Tarife (Mehr Gesundheit 500, 1.000 und 2.000) decken ziemlich viel ab, gem. Tarifbedingungen auch diverse Formen von Akkupunktur und vieles Anderes (s. Anhang 1 zu den Tarifbedingungen). Damit könnte TCM abgedeckt sein.

Bei der Universa (uni-med A Komfort/Exklusiv) wird TCM explizit in den Bedingungen genannt.

VG,

[Name ausgeblendet]

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23.03.2021 13:35:10

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Was davon unter welchen Umständen bzw. Diagnose dann tatsächlich auch
jeweils bezahlt wird, hängt natürlich von den Allgemeinen Bedingungen ab,
etwa:

"Der Versicherer leistet im vertraglichen
Umfang für Untersuchungs- oder Behandlungsme-
thoden und Arzneimittel, die von der Schulmedizin
überwiegend anerkannt sind. Er leistet darüber
hinaus für Methoden und Arzneimittel, die sich in der
Praxis als ebenso erfolgversprechend bewährt
haben oder die angewandt werden, weil keine
schulmedizinischen Methoden oder Arzneimittel zur
Verfügung stehen; der Versicherer kann jedoch
seine Leistungen auf den Betrag herabsetzen, der
bei der Anwendung vorhandener schulmedizinischer
Methoden oder Arzneimittel angefallen wäre." ...

"Versicherungsfall ist die medizinisch not-
wendige Heilbehandlung einer versicherten Person
wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Der Versiche-
rungsfall beginnt mit der Heilbehandlung; er endet,
wenn nach medizinischem Befund Behandlungsbe-
dürftigkeit nicht mehr besteht."

Von wissenschaftlicher Seite der evidenzbasierten Medizin wird die
Wirksamkeit vieler Behandlungsmethoden der TCM negiert. Die Grundkonzepte
der TCM widersprächen demnach naturwissenschaftlichen Prinzipien, und
empirische Belege fehlten ebenfalls.

Die Kritik an der TCM betrifft verschiedene Teilaspekte. Einer ist die der
"Meridiane", die einer Vielzahl von Verfahren wie Akupunktur, Massage,
Bewegungsübungen usw. zu Grunde liegt. Die angenommenen Meridiane sind
naturwissenschaftlich nicht belegbar.

Auf Grund der geringen Zahl hochwertiger Veröffentlichungen ist es auch
nicht möglich, über die Wirksamkeit der chinesischen Phytotherapie
verbindlich zu urteilen.
Vorbeugung ohne Krankheitsdiagnose führt schon gar nicht zu Leistungen.

Es ist also doch sehr fraglich, wie die Reaktion des Leistungsprüfers in der
PKV ausfällt, wenn ein GKV-Versicherter sich nach TCM behandeln lässt. Als
Makler wird man da ggf. Kunden enttäuschen und u.U. sogar haften.

Ich hatte solch einen Fall als Gerichtsgutachter, wo der Kläger meinte,
welche Tarife der Makler hätte statt dessen anbieten müssen, die für TCM
mehr leisten. Letztlich habe ich auch nach Rückfrage bei den betreffenden
Versicherern nicht feststellen können, dass in den fraglichen
Behandlungsfällen tatsächlich auch geleistet worden wäre. Dass durch die
Zusage für TCM die oben genannten Einschränkungen der AVB außer Kraft
gesetzt seien, wollte kein Versicherer sagen. Ich hatte den Eindruck, das
auch kein Versicherer sich vorher genauer überlegt hatte, bei welcher
Fallgestaltung er eine betreffende Leistung auch tatsächlich erbringen will.
Behandlungen ohne Nachweis ihrer Wirksamkeit wollte keiner bezahlen - einige
meinten in etwa, dass wegen der allgemeinen Nennung der TCM-Behandlungen die
Ansprüche an den Wirksamkeitsnachweis - also dass die Behandlung
erfolgversprechend sei - vielleicht etwas geringer als sonst sein könnten.
So also haftete der Makler nicht, weil ja gar kein Schaden entstanden war,
denn auch kein anderer Versicherer hätte nachweislich in der
Leistungspflicht gestanden.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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