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Gericht verbietet Versicherungsunternehmen die Bevorzugung des eigenen AO-Vertriebes

„Das Verfahren zeigt, dass unlauterer Wettbewerb nicht geduldet werden muss und man sich als Makler erfolgreich dagegen wehren kann.“, so die vertretende Kanzlei FERLING | RETSCH RECHTSANWÄLTE, München.

Hintergrund: Der vfm-Kooperationspartner hatte seinen Handelsvertretervertrag bei der Ausschließlichkeitsorganisation des Versicherungsunternehmens gekündigt und ist seit seinem Ausscheiden als Versicherungsmakler tätig geworden. Wie üblich, wurde der von ihm vormals betreute Bestand auf einen Bestandsnachfolger übertragen. Dennoch haben zahlreiche Kunden dem vfm-Makler die Treue gehalten und zu seinen Gunsten eine Maklervollmacht unterzeichnet. Aufgrund seiner Interessenwahrnehmungspflicht zeigte der Makler die Maklervollmacht gegenüber dem Versicherungsunternehmen an und kündigte – soweit notwendig und erforderlich – bestehende Versicherungsverträge. Die Anzeige enthielt u.a. den Hinweis, dass die Verträge außerhalb einer Bestandsagentur zu führen seien und eine Kündigungsbestätigung erbeten werde. Die Kündigungen der Kunden wurden zwar seitens des Versicherungsunternehmens bestätigt. Die Aufforderung nach Betreuung außerhalb einer Bestandsagentur wurde dagegen vollständig missachtet: So enthielten die Schreiben an die Kunden weiterhin unter der Rubrik „Es betreut Sie:“ den Hinweis auf einen Vermittler der AO der Gesellschaft. Dies führte bei den Kunden zu Verwirrung, weil diese ja durch den vfm-Makler „rundumbetreut“ werden wollten.

Verfahren: Im Auftrag des Maklers wurde die Versicherung daher aufgrund dieser Schreiben abgemahnt. Nachdem das Unternehmen eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht abgegeben hatte, beantragte der Makler eine einstweilige Verfügung wegen Irreführung beim Landgericht München. Das angerufene Gericht gab dem vfm-Makler recht und verbot dem Versicherungsunternehmen auf Schreiben an Kunden, die vom Versicherungsmakler betreut werden, einen Hinweis auf die (eigene) Bestandsagentur. Dagegen legte das beklagte Versicherungsunternehmen Widerspruch unter anderem mit der Begründung ein, dass eine Irreführung nicht gegeben sei, weil der Versicherer bestimmen könne, wer die Verträge für ihn betreuen solle und außerdem der Versicherer nach eigenem Ermessen seine Beratungspflichten aus § 6 Abs. 4 VVG so erfüllen könne.

Es kam schließlich zur mündlichen Verhandlung. Aufgrund der auf Seiten des vfm-Maklers vorgetragenen Argumente bestätigte das Gericht die Rechtsauffassung, dass das Verhalten der Gesellschaft einen Wettbewerbsverstoß darstellt, welches den Makler in unzulässiger Weise behindert. Dies betrifft sowohl bestehende, als auch gekündigte Verträge. Ferner muss der Versicherer sämtliche Kosten des Verfahrens übernehmen. Auf Basis der Entscheidung ist es nunmehr möglich, jeden weiteren – den Makler betreffenden Einzelfall – mittels Abmahnung und Ordnungsmittelantrag bei Gericht zu verfolgen. Aufgrund der hier zusammenkommenden Summen steht zu erwarten, dass sich die Gesellschaft alsbald gesetzeskonform verhalten wird. Damit können dann neben der Vermeidung von Mehraufwand für den Makler auch unzulässige Rückwerbungen unterbunden werden.

Konsequenzen aus dem Verfahren: In der Praxis kommt der vorliegenden Entscheidung eine große Bedeutung zu. Der aus der Ausschließlichkeit ausgeschiedene Vermittler, der im Anschluss als Versicherungsmakler tätig wird, muss nicht akzeptieren, dass sein ehemaliger Prinzipal aus Gründen der Bestandserhaltung die eigene Ausschließlichkeitsorganisation bevorzugt und auf Schreiben an Versicherungsnehmer, für die eine Maklervollmacht vorliegt, Agenturen der eigenen Ausschließlichkeit als betreuende Agentur  benennt.  Vielmehr  kann  sich  der  Versicherungsmakler gegen die Bevorzugung des Bestandsnachfolgers erfolgreich wehren, um jegliche Zweifel an seinen Fähigkeiten und an seiner Zuverlässigkeit bei den Kunden von vorneherein zu unterbinden.

Diese Entscheidung dürfte richtungweisend sein, zeigt sie doch, dass es erfolgreich möglich ist, das Verhalten von Versicherern, die gegen Wettbewerbsrecht verstoßen, wie etwa die Korrespondenz mit Maklern verweigern oder Versicherungsmakler in sonstiger Weise behindern, mit juristischen Mitteln erfolgreich anzugreifen.

Weitere Informationen zum Verfahren erhalten Sie gerne von vfm-Syndikusanwalt Alexander Retsch, Telefon 09241 484444, E-Mail: alexander.retsch@vfm.de.