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14.08.2009 - dvb-Presseservice

Schweinegrippe und die Rechte der Arbeitnehmer

Die Ferienzeit neigt sich allmählich dem Ende, die Urlauber kehren aus dem In- und Ausland zurück. Neben mehr oder weniger geschmackvollen Souvenirs und Stapeln von Urlaubsfotos bringt der ein oder andere jetzt auch ungewollt noch den Influenza-A-Virus H1N1 mit; besser bekannt als Schweinegrippe. Auch viele Arbeitnehmer plagt die Sorge, sie könnten sich am Arbeitsplatz bei einem Kollegen anstecken. Denkbar ist aber auch, dass Betroffene, die gar nichts von ihrer eigenen Erkrankung bemerkt haben, andere anstecken. ARAG Experten beantworten wichtige Fragen zur Verhaltenweise von Arbeitnehmern hinsichtlich der Schweinegrippe.

Der Kollege, der im gleichen Büro sitzt, ist aus dem Urlaub in einer gefährdeten Region zurückgekehrt. Darf ich aus Angst vor der Schweinegrippe zu Hause bleiben?

Grundsätzlich nein! Arbeitnehmer haben nicht ohne weiteres ein Leistungsverweigerungsrecht aus Angst vor der Schweinegrippe. Vielmehr gelten die üblichen Regelungen bezüglich der Erkrankung von Arbeitnehmern. Falls man das Gefühl hat, an der Schweinegrippe erkrankt zu sein, muss man sich an einen Arzt wenden, der dann ggf. die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit attestiert. Der Arbeitnehmer darf nicht vorsorglich (ohne ärztlichen Attest) seinem Arbeitsplatz fernbleiben, um eine Ansteckung zu vermeiden.

Muss ich ins Ausland (gefährdete Regionen) reisen, wenn mein Arbeitgeber mich dorthin schickt?

Der Arbeitgeber hat das Recht, Mitarbeiter ins Ausland zu versenden, auch wenn ein gewisses Risiko einer Pandemie besteht. Nur wenn für die betroffene Region eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt (www.auswaertiges-amt.de), kann der Arbeitnehmer den Auslandseinsatz verweigern. Reisewarnungen sind ein dringender Appell des Auswärtigen Amtes, Reisen in ein Land oder eine bestimmte Region wegen akuter Gefahr für Leib und Leben zu unterlassen. Wenn das Auswärtige Amt lediglich einen Sicherheitshinweis erteilt und über besondere Risiken in einer Region aufklärt, reicht dies jedoch nicht, um ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers zu begründen.

Man soll Menschenansammlungen meiden. Ich muss aber öffentliche Verkehrsmittel nutzen, um zur Arbeit zu kommen. Kann ich zu Hause bleiben?

Auch wenn die Schweinegrippe inzwischen relativ verbreitet ist und nun ein erhöhtes Risiko bei Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln besteht, kann der Arbeitnehmer sich nicht auf ein Leistungsverweigerungsrecht berufen und einfach zu Hause bleiben. Das gleiche gilt für Arbeitnehmer, die viel Kundenkontakt haben. Eine vorübergehende (ggf. unbezahlte) Freistellung ist nur dann möglich, wenn der Arbeitgeber einwilligt.

Was muss mein Arbeitgeber tun, um mich zu schützen?

1.    Der Arbeitgeber hat zunächst das Recht, Urlaubsrückkehrer zu fragen, ob sie ihren Urlaub in einer gefährdeten Region verbracht haben. Auch wenn der Arbeitnehmer nicht verpflichtet ist, den genauen Ort bekannt zu geben, ist er jedoch verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob es sich um eine gefährdete Region handelt. Der Arbeitgeber kann dann bei Verdacht einer Erkrankung den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung freistellen oder etwa Heimarbeit anbieten.

2.    Der Arbeitgeber sollte der Reinigung der betrieblichen Räume erhöhte Aufmerksamkeit schenken und mit Desinfektionsmitteln arbeiten. Zudem sollten genügend Handwaschplätze mit Flüssig-Seifenspendern und Einmalhandtüchern bereit stehen, damit die Belegschaft sich regelmäßig die Hände waschen kann.

3.    Schließlich sollte der Arbeitgeber darauf achten, dass Arbeitnehmer, die krankgeschrieben worden sind, die Krankheit tatsächlich wie vom Arzt verordnet zu Hause auskurieren. In Zeiten der Wirtschaftskrise haben viele Arbeitnehmer Angst um ihren Arbeitsplatz und erscheinen zur Arbeit, obwohl sie noch krankgeschrieben sind. Das ärztliche Attest sollte jedoch gewissenhaft befolgt werden, damit das Risiko einer innerbetrieblichen Ansteckung möglichst gering gehalten wird.

In unserem Unternehmen sind so viele Arbeitnehmer erkrankt, dass der Betrieb nicht aufrechterhalten werden kann. Erhalte ich weiterhin meinen Lohn?

Der Arbeitgeber trägt das sog. Beschäftigungsrisiko. Falls der Betrieb bedingt durch zu hohen Krankenstand oder Pandemiemaßnahmen nicht aufrechterhalten werden kann, geht dies grundsätzlich zu Lasten des Arbeitgebers. Er muss für die gesunden Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft anbieten, eine Beschäftigung sicherstellen. Ist dies nicht möglich, erhalten die Arbeitnehmer dennoch weiterhin ihren Lohn.



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