Riester-Reform: Kleinlein warnt vor Bevorzugung der Lebensversicherer

„Im Großen und Ganzen
ist das Gesetz ein großer Wurf.“

Axel Kleinlein
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Der Versicherungsmathematiker Axel Kleinlein hat sich in einer Stellungnahme kritisch zur geplanten Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (pAV-Reformgesetz) geäußert. Trotz Anerkennung der Reformansätze sieht Kleinlein Probleme wie die Einschränkung des Wettbewerbs zugunsten der Versicherungswirtschaft.

Er sieht eine „faktische Bevorzugung“ der Lebensversicherungsbranche durch die Formulierungen im Gesetzentwurf. So beschränke das Gesetz die zulässigen Kostenarten in der Auszahlungsphase auf „Kosten in Prozent der Leistung“ und schließe damit alternative Produkte wie fondsbasierte Modelle aus. Bei vielen Dienstleistungsprodukten basieren die Kosten auf dem verwalteten Kapital, was von der vorgeschlagenen Regelung nicht erfasst wird. „Damit wird de facto ein Verbot sämtlicher nicht-versicherungsförmiger Angebote geschaffen“, so Kleinlein.

Kritisch sieht er auch die Flexibilisierung der Kapitalanlage. Während für Lebensversicherer explizit Flexibilisierungen in der Kapitalanlage ermöglicht werden sollen, bleiben vergleichbare Anpassungen für andere Finanzdienstleister unberücksichtigt. Kleinlein sieht darin einen Verstoß gegen die angestrebte Wettbewerbsneutralität („level playing field“). Er fordert daher eine klare Klarstellung im Gesetz, um faire Wettbewerbsbedingungen zu gewährleisten.

Von besonderer Bedeutung ist für Kleinlein die Informationstransparenz für den Verbraucher. Er bemängelt, dass Versicherungsunternehmen bislang keine verbindlichen Angaben zur kalkulierten Lebenserwartung in ihren Angeboten machen müssen. Diese intransparenten Rechnungsgrundlagen erschwerten es den Verbrauchern, den Wert ihrer Altersvorsorgeprodukte einzuschätzen. Er fordert daher eine gesetzliche Verpflichtung zur Offenlegung der zugrunde gelegten Lebenserwartungen und deren Veränderungen.

Seine Kritikpunkte im Überblick:

  1. Die Stellungnahme kann hier heruntergeladen werden.

    Ausschluss anderer Finanzdienstleister: Das Gesetz läßt ausschließlich „Kosten in Prozent der Leistung“ zu. Dies benachteiligt Finanzdienstleister wie Fondsanbieter, deren Kostenmodelle in der Regel auf dem verwalteten Kapital basieren. Diese Regelung führt faktisch zu einem Verbot von Nicht-Versicherungsprodukten.
  2. Bevorzugung der Lebensversicherer: Lebensversicherern wird eine flexible Kapitalanlage ermöglicht, während diese Möglichkeit für andere Finanzdienstleister nicht ausreichend geregelt ist. Hier ist eine Gleichstellung aller Anbieter erforderlich, um ein „level playing field“ zu gewährleisten.
  3. Intransparenz bei den Kalkulationsgrundlagen: Versicherer sind nicht verpflichtet, die verwendeten Sterbetafeln oder die kalkulatorisch angenommene Lebenserwartung offenzulegen. Diese Informationen wären für Verbraucher aber entscheidend, um die Werthaltigkeit von Altersvorsorgeprodukten beurteilen zu können.
  4. Kosten in der Auszahlungsphase: Die Beschränkung auf bestimmte Kostenarten in der Auszahlungsphase gefährdet den Erfolg alternativer Produkte. Produkte, die Gebühren auf das verwaltete Kapital erheben, wären ausgeschlossen. Dies würde dem Ziel der Reform, den Wettbewerb zu fördern, zuwiderlaufen.
  5. Mangelnde Flexibilität bei Auszahlplänen: Die derzeitige Ausgestaltung von Auszahlplänen ist nach Ansicht von Kleinlein zu starr. Insbesondere im Hinblick auf die Langlebigkeit der Versicherten müsse eine flexiblere und individuellere Gestaltung der Auszahlungsphase ermöglicht werden.
  6. Fehlende Informationspflichten: Es gibt keine ausreichende gesetzliche Verpflichtung, die Verbraucher über Änderungen der Rechnungsgrundlagen, z.B. Anpassung der Sterbetafeln, laufend zu informieren. Dies kann zu intransparenten Leistungskürzungen führen.

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