Frage zum Thema Einbruch-Diebstahl

10.11.2015 12:08:16

Werte Kollegen,

folgender Fall:

Bei einem Gewerbe-Kunden wurde in einem Nebengebäude eingebrochen. Er hat eine normale Einbruch-Diebstahl-Versicherung.

Da die Einbrecher vermutlich gestört wurden, wären vom Versicherer jetzt nur die Kosten für beschädigte Fenster zu bezahlen.

Nun antwortet der Versicherer, dass diese nicht im Rahmen der ED-Versicherung versichert sind, da ja kein Diebstahl erfolgt ist.
Die Schäden an dem Fenster müßten über die Risikoposition "böswillige Beschädigung/Vandalismus" abgewickelt werden, die der Kunde nicht vereinbart hat.

Ich persönlich bin der Auffassung, dass die Kosten sehr wohl über die ED-Deckung erstattungswürdig sind - oder zumindest früher waren.
Welchen Erfahrungswert haben Sie? Ist die Antwort des Versicherers zutreffend?

Danke bereits an dieser Stelle für Ihre Unterstützung.

Beste Grüße

[Name ausgeblendet]

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10.11.2015 16:21:35

Tag auch,

meine Gefühl sagt mir, dass der Versicherer zahlen muss. ED und ED-Versuch.
Vandalismus wird da anders definiert.

Rufen Sie mich an, wenn ich der Einzige bin, der Ihnen schriebt.

Glück auf!

[Name ausgeblendet]

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10.11.2015 16:42:14

Hallo in die Runde,

würde ja gerne "richtig" antworten, habe aber einige Verständnisfragen.. Hat
der VN oder Vermieter eine Gebäudeversicherung ? ist nur das Glas / Scheibe
kaputt ? oder nur der Rahmen des Fensters ?

Zur Klärung: eine ED Versicherung Betriebsinhalt greift "nur" wenn etwas
gestohlen wurde --> nicht in diesem Fall..
eine Gebäudeversicherung greift, wenn der Fensterrahmen beschädigt wurde,
nicht die Scheibe! Netterweise hätte so etwas dann der Gebäudebesitzer /
Vermieter.

Und zu guter Letzt, das Glas / Fenster ist kaputt: dann Glasversicherung
melden oder selber zahlen, leider.

Auch bei "versuchten" ED zahlt KEINE Inhaltsversicherung !

Sorry, LG in die Runde

[Name ausgeblendet]

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10.11.2015 16:49:38

Guten Abend,

Vandalismus liegt vor, wenn man aufgrund der Spuren feststellen kann dass ein Einbruch gar nicht beabsichtigt war. Das könnte zum Beispiel dann der Fall sein, wenn jemand einen Stein in die Scheibe geschmissen hat auf dem steht: "Du Arschloch". Der wollte sicherlich nicht einbrechen, sondern nur seine Meinung kundtun und den Betriebsbesitzer schädigen.

Wenn aber Spuren vorliegen, die entstehen, wenn jemand mit einem Stemmeisen das Fenster aufbrechen will, dann wollte der Täter einbrechen und dann ist es ein versuchter Einbruchdiebstahl und der Versicherer muss im Rahmen der Einbruchdiebstahlversicherung zahlen.

Sicherlich gibt es Sachverhalte, die dazwischen liegen, und bei denen man nicht eindeutig sagen kann, ob es ein Einbruch werden sollte oder ob es nur Vandalismus war und dann wird der Versicherer mit seiner Ablehnung bessere Karten haben. Denn ein Einbruchdiebstahl oder ein Einbruchdiebstahlsversuch muss ja vorliegen, damit er leistet. Oder?

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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10.11.2015 18:22:58

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

das Bedingungswerk müssen Sie selbst durchlesen und für uns kopieren - das
können wir nicht für Sie erledigen.
Es würde mich sehr wundern, wenn der Versuch eines ED explizit
ausgeschlossen wäre.

Musterbedingungen 2010 des GDV:
http://www.gdv.de/wp-content/uploads/2015/07/0200_Allgemeine-Bedingungenfuer-die-Einbruchd

Direkt in § 1:
Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch
a) Einbruchdiebstahl;
b) Vandalismus nach einem Einbruch;
c) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks;
d) Raub auf Transportwegen
oder durch den Versuch einer solchen Tat abhanden kommen, zerstört oder
beschädigt werden.

sowie in § 5
"Beseitigungskosten für Gebäudeschäden sind Aufwendungen für Schäden an
Dächern, Decken, Wänden, Fußböden, Türen, Schlössern, Fenstern (ausgenommen
Schaufensterverglasungen), Rollläden und Schutzgittern der als
Versicherungsort vereinbarten Räume durch Einbruchdiebstahl, Vandalismus
nach einem Einbruch oder Raub oder dem Versuch einer solchen Tat."

Dort ist explizit immer auch der Versuch beinhaltet!

Es ist Aufgabe des VN den Schaden der Höhe und dem Grunde nach zu beweisen.
Einen ED-Versuch wird der VN polizeilich anzeigen und bekommt in Folge auch
einen Beleg aus dem die Tat als solche hervorgeht.
Der Einstufung ED-Versuch durch die zuständige Behörde (Staatsanwaltschaft)
reicht als Beweis aus.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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12.11.2015 08:20:38

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

Herr [Name ausgeblendet]von beschädigten Fenstern, also mehr als einem, oder?

Dass er beim Einbruch gestört wurde und dann beim nächsten Fenster
weitermacht ist doch nicht typisch für einen Einbrecher.

Und dass die Fenster so stabil waren, dass er bei keinem Erfolg hatte und es
bei mehreren erfolglos probieren musste ist auch nicht normal für einen
versuchten Einbruch,

Es müsste denn ein absoluter Anfänger gewesen sein. Oder eben doch ein
Vandale, der eben gerade nicht einbrechen wollte, sondern nur einige Fenster
beschädigen.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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12.11.2015 08:34:36

Sehr geehrter Herr [Name ausgeblendet],

weiter unten schreibt er aber: " Die Schäden an dem Fenster......

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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12.11.2015 09:23:27

Die konkrete Frage war:
"Nun antwortet der Versicherer, dass diese nicht im Rahmen der
ED-Versicherung versichert sind, da ja kein Diebstahl erfolgt ist."
Also, ob ein Versuch eines ED mitversichert ist oder ob dieser Versuch unter
Vandalismus fällt.

Also geht es darum zu belegen, dass a) ein ED-Versuch vorliegt und b) solche
Schäden dann keinesfalls unter Vandalismus fallen.
Eine Argumentation zur Verhinderung einer Regulierung eines ED-Versuchs, die
ich auch schon erlebt habe und die schlichtweg falsch und dümmlich ist.
Aber es kann ja klappen, wenn der VN bzw. dessen Vermittler sich so etwas
gefallen lässt.

Nicht diskutieren können wir mangels Sachverhalt ob es sich tatsächlich um
einen ED-Versuch handelt oder "nur" um Vandalismus.
Klassische Einbruchs(versuchs)spuren sind jedenfalls klar zu erkennen ...

Aus mir bekannten Delikten im Bereich ED und bewaffnetem Raubüberfall der
letzten zwei Jahr erlebe ich in der Praxis, dass das Niveau der Straftäter
im Bereich ED dramatisch sinkt.
Täter richten mangels Fachwissen beim Aufbruch Schäden an und sie entwenden
Dinge, die früher kein Mensch gestohlen hätte, und lassen dafür Dinge
liegen, die weitaus wertvoller sind.
So wurde in meinen Tennisklub im letzten Monat in 10 Tagen vier Mal
eingebrochen. Zwei Mal wurde Schnapps entwendet und Würstchen verzehrt, aber
Elektronik u.a.m. blieb stehen. Dann wurde in die Umkleiden eingebrochen und
Syphons und Wasserhähne massiv und ohne jedes Fachwissen geklaut, die Spinde
u.a.m. blieben dagegen vollkommen verschont.
Das ist ohne Worte, solche und andere Delikte nehmen in letzten Jahren
massiv zu, die Tätergruppen und deren Herkunftsländern sind ebenfalls
bekannt.

Mit den besten Grüßen

[Name ausgeblendet]

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12.11.2015 11:25:20

Ich finde , wenn man die Frageeinstellung vom Kollegen Schade liest und das
Verhalten / Antwort des Versicherer ("bösartig" ? ) wertet , haben
Schadensregulierungen merkwürdige Formen angenommen haben ..oder ?

"bösartig" in diesem Fall , "...gehen wir davon aus das Sie ein nicht
einsehbares (?) plötzliches Ereignis.." ( Info eines Kollegen auf die
Unfallmeldung zu einen Kunden ) ..oder " ..kommen wir zu dem Schluss das
es sich bei der von Ihnen genannten Aufzählung um einem nicht Ihrem Beruf
entsprechenden Arbeitsmittel handelt" obwohl auf den Fotos sogar die
Inschrift "Abgenommen durch die Kreishandwerkerschaft" zu sehen ist ..

Zweimal mussten Vorstandsbeschwerden erstellt werden, in einem anderen Fall
kostet mich das Verhalten des VR eine gute Kundenverbindung , der sage &
schreibe 4 Wochen die Entschädigung auf seinem Konto schlummern lies , weil
angeblich die Info mit Reparaturkosten nicht gefaxt worden war ..wie man
hinterher feststellte insgesamt 14 x in Faxempfang des VR zu sehen war !

Wo führt das hin ?

Zur Frage : Bei gewerblichen Versicherungen war sogar schon in der
Ausbildung von konkludenten Verhalten
die Sprache ,das wenn der VR erst einmal dies als Schadensvorgang anerkannt
(dem ist so ? Schadensnummer / Anlage durch VR ? Anzeige Polizei ? ) hat ,
alle durch die Tat (ED ) mitgeschädigten Dinge erst einmal den Grunde nach
mitversichert sind (VSG Bedingungen ) unbeachtet dessen ob etwas gestohlen
wurde oder nicht ! .. gegen zu lesen sind die Ausschlüsse des VR dazu ! So
ist mir das Wort "bösartig" in diesem Zusammenhang neu ..

Empfehlen würde ich in diesem Fall dem Maklerbetreuer Gewerbe des VR
hinzuziehen und man "zärtlich" nachfragen was den mit dem Wort gemeint ist
..

Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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16.11.2015 19:27:39

Guten Abend in die Runde,

ganz ganz herzlichen Dank allen Beteiligten, die sich zu meiner Anfrage gemeldet haben. Jede Antwort, Stellungnahme und Diskussionsbeitrag hilft mir, die Sachlage besser zu beurteilen und einzuordnen.

Herr [Name ausgeblendet]schreibt von der Entwicklung merkwürdiger Formen bei der Schadenregulierung. Diese Einschätzung teile ich auch mit einem gehörigen Maß an Erstaunen, wie rigoros hin und wieder etwas von Versichererseite behauptet wird, dass dann hinterher keine Gültigkeit mehr hat bzw. es auf Intervention von Maklerseite es doch noch eine kundenfreundliche Regulierung gibt.

Ich für meinen Teil sehe, dass diese Situationen in immer kürzeren Abständen zu bewerkstelligen sind - und das finde ich schade. Auf der anderen Seite ist es immer wieder aufs Neue ein schöner Beweis für die Bedeutung unserer Arbeit als Makler. Ob ich das auch in dem jetzt zu lösenden Fall hinbekomme sei dahin gestellt. Aber selten waren die Argumente so gut wie heute.

Dafür nochmals einen großen Dank an alle Kollegen, die etwas beigetragen haben.

Beste Grüße

[Name ausgeblendet]

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02.12.2015 13:21:04

> Werte Kollegen,
>

[Name ausgeblendet]

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