Kinderneuaufnahme

12.08.2014 08:40:17

Werte Kollegen,

folgende Frage:

Sie ist in der freien Wirtschaft tätig und PKV versichert. Er ist
Polizeibeamter ebenfalls PKV versichert. Beide nicht miteinander
verheiratet. Er erkennt Vaterschaft und Sorgerecht an.

Könnte das gemeinsame Kind auch bei ihm über die PKV mitversichert
werden? Oder geht das nur bei verheirateten bzw. eingetragene
Partnerschaften.

Vielen Dank.

--
Mit freundlichen Grüßen

[Name ausgeblendet]

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12.08.2014 08:54:49

Hallo, Herr [Name ausgeblendet],

ich würde sagen, das hängt von der Handhabung der Beihilfe ab. Daher
dort klären. Womöglich bekommt er auf diese Weise auch den Ortszuschlag
dafür, was ja noch mehr von Vorteil ist.

Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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12.08.2014 09:40:58

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

berücksichtigungsfähige Angehörige gem. BBhV sind u.a. die im
Familienzuschlag nach dem BbesG berücksichtigungsfähigen Kinder.
Ich weiß das nicht ganz genau, kann mir aber nicht vorstellen dass es hier
in den Bundesländern im Gegensatz zum Bund andere Regelungen gibt.

Ob das nun zutrifft, nun das ist etwas komplex - siehe § 40 BbesG. Da spielt
hauptsächlich die Frage wo das Kind wohnt und wer kindergeldberechtigt ist,
eine Rolle.

Meine Vermutung (habe das nicht Alles genau durchgelesen) ist: Nein

Viele Grüße,

[Name ausgeblendet]

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12.08.2014 12:40:38

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ganz eindeutig: das Kind ist mit ihm in 1. Grad verwandt, demnach bestünde
im Prinzip Kindergeldanspruch, das aber nur einer tatsächlich erhält -
nämlich die Mutter, wo das Kind wohnt. Dennoch führt dies zu einem Anspruch
auf den Familienzuschlag und damit auf Beihilfe für das Kind.

Hat er nicht vielleicht noch mehr Kinder: dann könnte sich auch sein eigener
Beihilfeanspruch erhöhen.

Sie finden es unschwer in den einschlägigen Gesetzen, die ich daher nicht
zitiere. Gesetze zitieren kann jeder, ich will damit nicht wieder jemanden
provozieren.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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12.08.2014 13:20:16

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

recht herzlichen Dank. Beide sind polizeilich am gleichen Erstwohnsitz
gemeldet. Klar, der Beihilfeanspruch (Land Hessen) des Vaters erhöht
sich, die Frage war aber, ob er es auch bei sich in der PKV mit
Beihilfetarifen versichern kann oder meinten Sie das mit der Aussage
"Dennoch führt dies zu einem Anspruch auf den Familienzuschlag und damit
auf Beihilfe für das Kind."

Freundliche Grüße

[Name ausgeblendet]

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12.08.2014 15:15:28

Hallo Herr [Name ausgeblendet],

ja, wenn er für das Kind Beihilfe bekommt, dann kann er es ja auch in
Beihilfetarifen versichern. Nach den Musterbedingungen innerhalb 2 Monaten
nach Geburt rückwirkend ohne Risikoprüfung, sonst mit Risikoprüfung - oder
im Basistarif für Beihilfeberechtigte. Das Kind hat ohnehin einen eigenen
Tarif mit eigenen Beiträgen - und ist in der Pflege beitragsfrei.

Schöne Grüße

[Name ausgeblendet]

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