Pensionskasse

02.12.2003 11:57:29

Sehr geehrte Listenteilnehmer/innen,

es wurde vor einiger Zeit eine Diskussion über Pensionskassen geführt.
Beiliegende Stellungnahme der Allianz trifft nicht das diskutierte Thema ist
aber eventuell für den "Einen" oder "Anderen" interessant.

Die Allianz Lebensversicherung bat die BCA, Ihnen folgende Information
zugänglich zu machen:

"Mit großem Befremden haben wir zur Kenntnis genommen, dass einige
Mitbewerber im Bereich der betrieblichen Altersversorgung anlässlich der
gesetzlich geforderten Senkung des Rechnungszinses bei Lebensversicherungen
und deregulierten Pensionskassen zu einer Art "Schlußverkauf" anregen, die
der Situation des Marktes in keiner Weise gerecht wird und erhebliche
Beratungsrisiken für Kunden und Berater enthält.
Bekanntlich besteht für Anbieter von regulierten Pensionskassen derzeit
keine Pflicht zur Änderung des Rechnungszinses bei bestehenden Tarifen. Dies
versuchen erste Mitbewerber als Vorteilsargument zu nutzen. Mit dieser nicht
sachgerechten, lediglich durch unterschiedliche gesetzliche
Rahmenbedingungen verursachten Situation, wird versucht, scheinbare
Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Der Gesetzgeber fordert die Änderung des
Rechnungszinses, um die langfristige Erfüllbarkeit der Verträge zu sichern.
Wir sind z.Zt. auf Verbandsebene um eine Gleichbehandlung aller im Markt mit
Garantieleistungen operierenden Unternehmen bemüht.
Die Anpassung des Rechnungszinses hat zunächst einmal keinerlei Auswirkungen
auf die Gesamtleistungen gegenüber Kunden und bedeutet nur eine Verschiebung
der Verhältnisse zwischen garantierter Leistung und Gewinnbeteiligung. Eine
Aussagekraft über die langfristige Leistungsfähigkeit eines Unternehmens
kann damit überhaupt nicht verbunden werden. Für Kunden von
ertragsschwächeren Unternehmen bedeutet ein höherer Rechnungszins ein Stück
mehr Sicherheit, falls es gar keine zusätzliche Gewinnbeteiligung mehr geben
würde. Die Kapitalmarktsituation für fresh-money ist Ihnen allen bestens
bekannt und zur Leistungsfähigkeit von Unternehmen gibt es genügend Analysen
und Untersuchungen aus unterschiedlichsten Quellen. Eigenartigerweise zählen
einige der derzeitigen Vorteilsargumentierer nicht zu den Topanbietern in
dieser Kategorie.
Es sei noch bemerkt, dass der neue Rechnungszins von der Deutschen
Aktuarvereinigung als anerkannter aktuarieller Grundsatz verabschiedet ist
und mehr Spielraum bei der Kapitalanlage ermöglicht, was die Chance auf eine
mittelfristig höhere Rendite bringt.
Darüber hinaus wollen wir Sie auf die Gefahr einer plötzlich wieder
auftauchenden Anpassungsprüfungspflicht nach Par. 16 BetrAVG, aufmerksam
machen, die einen Arbeitgeber eventuell in eine Nachschusspflicht und damit
den Vermittler in die Haftung bringt, wenn darüber nicht informiert wird.
Näheres hierzu soll Ihnen nachfolgende Ausarbeitung verdeutlichen, die
Beratern und Kunden uneingeschränkt zur Verfügung steht. Da die Allianz
Pensionskasse ab 1.1.04 mit neuem Rechnungszins anbietet sind Sie mit uns,
wie gewohnt, auf der sicheren Seite."

Rechnungszins und Anpassungspflicht bei Pensionskassen

Mit Wirkung ab 01. Januar 2004 wird für Lebensversicherungen der gesetzlich
festgelegte Höchstrechnungszins gemäß § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a VAG von
derzeit 3,25% auf 2,75% gesenkt. Diese gesetzlich vorgeschriebene Absenkung
gilt auch für deregulierte Pensionskassen und damit auch für unsere APK.

Regulierte Pensionskassen dürfen dagegen weiterhin mit den bereits
genehmigten Tarifen und damit mit einem höheren Rechnungszins als 2,75 %
anbieten (dasselbe gilt für deregulierte Pensionskassen, soweit sie
genehmigte Tarife verwenden). Neue Tarife mit einem Rechnungszins von mehr
als 2,75% werden nach einer Verlautbarung der BaFin aber nicht mehr
genehmigt.

In diesem Zusammenhang weisen wir für die Praxis auf folgende Regelung zur
Anpassungsprüfungspflicht des Arbeitgebers nach § 16 BetrAVG hin.

Erteilt ein Arbeitgeber ab 01.01.2004 eine Versorgungszusage auf
Pensionskassenleistungen, so ist er nicht von der Anpassungsprüfungspflicht
der laufenden Leistungen nach § 16 BetrAVG befreit, wenn die Pensionskasse
mit einem Garantiezins von mehr als 2,75 % rechnet. Dies gilt für die
beitragsorientierte Leistungszusage und die Leistungszusage, aber nicht für
die Beitragszusage mit Mindestleistung, und begründet sich im einzelnen wie
folgt.

Der Arbeitgeber ist im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nach § 16
Abs. 1 BetrAVG grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung
der laufenden Leistungen vorzunehmen. Diese Anpassung entfällt allerdings,
wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Renten um mindestens 1
% jährlich anzupassen oder - sofern die betriebliche Altersversorgung über
eine Direktversicherung oder Pensionskasse durchgeführt wird – wenn „.... ab
Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile
zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden und zur Berechnung
der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe 1a des
Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur Berechnung
der Deckungsrückstellung nicht überschritten wird“ (§ 16 Abs. 3 Nr. 2
BetrAVG, für Entgeltumwandlung vgl. § 16 Abs. 5 BetrAVG). Diese Regelung
soll sicherstellen, dass die Pensionskassen (und
Lebensversicherungsunternehmen) nur vorsichtig kalkulierte garantierte
Renten zusagen. Die darüber hinaus zur Verfügung stehenden Überschüsse
können dann für eine Leistungserhöhung zum Inflationsausgleich verwendet
werden. Die Regelung findet auf die beitragsorientierte Leistungszusage und
die Leistungszusage Anwendung. Bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung
entfällt die Anpassungsprüfungspflicht.

Als Alternative besteht zwar die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber sich
verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen
(§ 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG). Wenn die Pensionskasse diese Anpassung um 1 %
nicht erwirtschaftet, wäre der Arbeitgeber dann insoweit selbst zur
Anpassung verpflichtet. Der Arbeitgeber wird in der Regel jedoch nicht
bereit sein, dieses Anpassungsrisiko zu tragen.

Die gesetzliche Anpassungsregelung hat damit zur Folge, dass der Arbeitgeber
bei einer ab 01.01.2004 erteilten Zusage auf Pensionskassenleistungen, bei
der ein Rechnungszins von mehr als 2,75 % vorgesehen ist, grundsätzlich zur
Anpassungsprüfung und ggf. zur Anpassung verpflichtet bleibt. Dieses Risiko
kann nur dann sicher ausgeschlossen werden, wenn die Pensionskasse bei
Neuzusagen ab 01.01.2004 die garantierte Leistung mit einem Rechnungszins
von 2,75 % rechnet. Dies ist bei der APK sichergestellt.

Allianz Leben/FVB/Recht

[Name ausgeblendet]

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