Gerichte und Finanzverwaltung beschäftigen sich in den letzten Monaten wieder vermehrt mit Sachverhalten, von denen überwiegend GGF-Versorgungen betroffen sind. Zuletzt hat das BMF am 12.03.2010 die vollständige Lösung der steuerlichen von der handelsrechtlichen Rückstellungsbildung beschlossen und damit neue Gestaltungsmöglichkeiten geschaffen. „Im Einzelfall ist es nun möglich, die handelsrechtlichen Rückstellungen zu reduzieren, ohne auf Steuervorteile verzichten zu müssen“, erläutert Andreas Buttler, Gesellschafter-Geschäftsführer des bAV-Beratungsunternehmens febs Consulting GmbH.
Nachdem das Finanzministerium Nordrhein-Westfalen bereits am 17.12.2009 den Verzicht auf den sog. Future Service für steuerschädlich erklärt hatte, musste sich nun das Schleswig Holsteinische Finanzgericht (am 11.02.2010) mit den Folgen einer wirtschaftlich schlechten Situation des Unternehmens auf die GGF-Versorgung befassen.
Einem GGF wurde wegen der wirtschaftlich schlechten Situation des Unternehmens einige Jahre lang kein Gehalt gezahlt. Zur gehaltsabhängigen Pensionszusage des GGF wurde nichts geregelt. Das Finanzamt unterstellte, dass aufgrund dieser „Gehaltsanpassung auf Null“ auch die Pensionszusage entfallen würde und forderte eine Auflösung der Rückstellungen. Das Gericht hingegen erlaubte der GmbH, die Zusage in Höhe des erdienten Teils aufrecht zu halten. Die Gehaltsabhängigkeit der Zusage sei offensichtlich nur auf reguläre Gehaltsanpassungen zu beziehen. Deshalb bestehe eine Regelungslücke, die durch Vertragsauslegung zu schließen sei. Dabei ging das Gericht davon aus, dass eine Kürzung des Gehaltes und zusätzlich eine Kürzung der Zusage zu einer unzumutbaren Doppelbelastung des GGF führen würde.
Aufgrund des Sanierungscharakters des vorübergehenden Gehaltsverzichtes sei auch keine Überversorgungsprüfung vorzunehmen. Abgesehen davon sei die 75 %-Grenze ohnehin nur ein Indiz, das stets im Gesamtzusammenhang zu würdigen sei.
Das Finanzamt hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Trotzdem ist die Entscheidung nach Meinung der febs-Experten für die Praxis von Bedeutung. Das Gericht betonte in seiner Begründung mehrmals den Ausnahmecharakter der Entscheidung. Deshalb sollte bei jeder Gehaltskürzung sorgfältig darauf geachtet werden auch die etwaigen Folgen für die betriebliche Altersversorgung vertraglich zu vereinbaren.
Aufgrund der zahlreichen rechtlichen Änderungen im Bereich der GGF-Versorgung in den letzten Monaten, bietet die febs Akademie zusätzlich zum regulären Programm das Zusatzseminar
„ Aktuelle Entwicklungen in der GGF-Versorgung“ am 16.06.2010.
Behandelt werden die praktischen Auswirkungen der aktuellen Rechtsprechung sowie neue Gestaltungsmöglichkeiten im Rahmen des BilMoG. Detailinfos finden Sie wie immer unter http://www.febs-consulting.de/seminare.