Die Allianz hatte im August 2005 ihre KFZ-Tarife verändert. Der bisherige Tarif
wurde mit Zusatzleistungen weiter als "Optimal-Tarif" angeboten, eine andere
Version für preissensible Kunden mit dem Namen "Kompakt-Tarif" wurde ebenfalls
angeboten. Damals hieß es aus dem Hause der Allianz: " Für die Vermittlung des
neuen Kompakt-Tarifs erhalten Sie gegenüber dem Optimal-Tarif reduzierte
Provision und Bewertung".
Das Gericht führt in seiner Urteilsbegründung
im Wesentlichen aus, dass mit der Einführung des Kompakt-Tarifs zwar kein
gänzlich neues Versicherungsprodukt, jedoch ein neuer Tarif im Sinne der
geltenden Provisionsbestimmungen eingeführt wurde. Der neue Tarif sei auch nicht
nur hinsichtlich des Namens neu, sondern weise in der Gesamtheit Abweichungen
gegenüber dem bis dahin geltenden KFZ-Tarif auf, von denen nur einige
beispielhaft genannt seien: Günstigere Prämie, geringere Deckungssumme bei der
Haftpflicht, Wegfall des Leistungsmerkmals "Rabattretter", Einschränkung der
Annahmerichtlinien. Diese Auffassung hat auch der BVK. Das Gericht geht weiter
davon aus, dass gemäß seiner Auslegungskriterien der Kompakt-Tarif kein "aliud"
- also etwas gänzlich anderes - ist, sondern lediglich ein neuer
Tarif.
Zugunsten der klagenden Versicherungsvertreter ging die
Entscheidung allein deshalb aus, da der als Rechtsgrundlage für die von der
Allianz vorgenommene Provisionskürzung aufgeführte Provisionsänderungsvorbehalt
in den Allgemeinen Provisionsbestimmungen der vom Gericht vorgenommenen
AGB-rechtlichen Prüfung nicht standgehalten hat. Hierzu wird ausgeführt, dass
die Angabe des Änderungsgrundes "Einführung neuer Tarife" nicht hinreichend
bestimmt ist und insbesondere für den Verwendungsempfänger - also den Vertreter
- nicht klar erkennen lässt, wann genau und in welchem Umfang Änderungen
eintreten können. Auch hier hat der BVK im Rahmen seiner Beurteilung betont,
dass allenfalls eine AGB-rechtliche Prüfung im Rahmen einer prozessualen
Auseinandersetzung die entsprechenden Provisionsregelungen zugunsten des
Vertreters aushebeln könnte.
Der BVK begrüßt das Urteil, da das Gericht
einseitige Änderungsvorbehalte in Frage stellt. Das Urteil des LG München ist
noch nicht rechtskräftig, zum gegenwärtigen Zeitpunkt wollte die Allianz keine
Aussage machen, ob eine Berufung gegen diese Entscheidung vorgesehen ist. Dies
gilt allerdings als wahrscheinlich, da wegen der prinzipiellen Bedeutung für die
Branche nicht nur die Allianz Interesse an einer abschließenden
höchstrichterlichen Entscheidung haben wird.