Kann ein Arbeitnehmer
seinen Urlaub wegen der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mehr
nehmen, muss der Arbeitgeber ihm eine finanzielle Urlaubsabgeltung gewähren.
Nach Mitteilung der D.A.S. Rechtsschutzversicherung ist diese nach neuester
Rechtsprechung sogar dann fällig, wenn der Arbeitnehmer seinen Jahresurlaub
wegen Krankheit gar nicht hätte antreten können.
Bundesarbeitsgericht,
Az. 9 AZR 983/07
Hintergrundinformation:
Den
Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern regelt das Bundesurlaubsgesetz. Dessen § 7 schreibt unter anderem vor, dass der Urlaub im laufenden Kalenderjahr
gewährt und genommen werden muss. Eine Übertragung auf das nächste Jahr ist im
Ausnahmefall möglich – der Urlaub muss dann aber in den ersten drei Monaten des
neuen Jahres angetreten werden. Urlaub, der wegen Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht mehr genutzt werden kann, ist finanziell abzugelten.
Nach der bisherigen Rechtsprechung deutscher Gerichte war die Urlaubsabgeltung
nicht zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitraum des Urlaubsanspruches
dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt war. Der
Fall: Eine Erzieherin war von August 2005 bis Ende Januar 2007 bei einem
Verein angestellt. Anfang Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall und war bis
zum August 2007 durchgehend arbeitsunfähig. Sie verklagte den Arbeitgeber auf
Abgeltung ihrer Urlaubsansprüche aus 2005 und 2006. Das Urteil: Laut D.A.S. Rechtsschutzversicherung hat das
Bundesarbeitsgericht jetzt aufgrund einer Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofes (EuGH) seine Rechtsprechung zur Urlaubsabgeltung geändert. Der
EuGH hatte betont, dass Arbeitnehmer selbst dann Anspruch auf Abgeltung ihres Teil-
oder Vollurlaubs hätten, wenn sie bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des
Übertragungszeitraumes wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen seien. Das
Bundesarbeitsgericht schloss sich ausdrücklich dieser Rechtsprechung an. Die
Erzieherin hatte damit trotz ihrer Erkrankung Anspruch auf Urlaubsabgeltung.
Bundesarbeitsgericht,
Urteil vom 24.03.2009, Az. 9 AZR 983/07
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