Die Beziehung zwischen Hund und Mensch hat sich verändert. Seit etwa 15.000
Jahren domestiziert und zähmt der Mensch den Hund und nutzt ihn entsprechend
vielfältig für seine Zwecke: Im Einsatz als Polizei-, Blinden-, Jagd-, Wachhund
oder einfach nur als Begleiter sind die Vierbeiner aus unserem Alltag nicht mehr
wegzudenken. Bei rund fünf Millionen Vierbeinern in Deutschland kommen
allerdings auch diejenigen mit Hunden in Kontakt, die mit Schnauzern, Dackeln
oder Schäferhunden lieber nichts zu tun haben wollen.
Jagdhund bleibt
Jagdhund
Ein Jagdhund bleibt auch kurz vor dem Eintritt in die ewigen
Jagdgründe ein Jagdhund. Diesen "altersweisen" Spruch fällten die Richter des
Landgerichts Mannheim, nachdem eine Versicherung das gegenüber einem Kläger mit
der Begründung verneint hatte, der als Jagdhund versicherte Rauhaardackel sei
altersschwach. In dem konkreten Fall hatte sich der fidele 15-jährige zunächst
im Nachbarn des Halters verbissen, und die Versicherung verweigerte dem
Hundehalter nun den Versicherungsschutz. Der Grund: Der ergraute Vierbeiner
hätte im Alter seine Eigenschaften als Jagdhund verloren und damit auch den
Versicherungsschutz, weil er ja schließlich als Jagd- und nicht als Schoßhund
versichert worden sei. Laut ARAG Experten beweist das Urteil, dass eine nicht
eindeutig formulierte Versicherungsbedingung im Zweifelsfall zu Gunsten des
Versicherten ausgelegt wird. Dort stand nämlich geschrieben, dass der
Versicherungsschutz solange bestehe, wie ein Hund noch "jagdlich brauchbar" sei.
Dieser Passus war jedoch nicht weiter ausgeführt oder erläutert. Das Gericht
vertrat die Auffassung, dass selbst ein Hund, der sich nicht mehr im täglichen
Jagdeinsatz befindet, vom Charakter her ein Jagdhund sei und somit für diesen
Fall Versicherungsschutz besteht (LG Mannheim, AZ: 1 S 176/05).
Hundeschlitten fährt Kralle aus
Expeditionsreisen ins ewige Eis sind
gefährlicher als Pauschalreisen nach Mallorca - erst recht, wenn man Grönland
durchquert. Doch wenn man sich dabei unverschuldet schwer verletzt, stellt sich
schon die ernsthafte Frage, ob nicht der Organisator zumindest eine Teilschuld
dafür übernehmen muss. Dass dem nicht so ist, zeigt ein konkreter Fall: Am
siebten Tag einer organisierten Hundeschlittenexpedition durch Grönland
ereignete sich ein Unfall, bei dem sich ein Teilnehmer eine schwere Verletzung
zuzog. Nach einer Rast setzten die Hunde das Gespann ruckartig wieder in
Bewegung. Dabei löste sich eine Eiskralle und schnellte einem Teilnehmer mit
voller Wucht an den Oberschenkel. Für ihn bedeutete der Vorfall das Ende der
Tour, und er musste schwerverletzt mit dem Hubschrauber ans Ziel geflogen
werden. Die anschließende Klage des Mannes gegen den Reiseveranstalter auf
Schadenersatz wurde abgeschmettert. Das Urteil zeigt, so die ARAG Experten, dass
auf einer derart extremen Tour die Gefährdung der Teilnehmer nicht von
vornherein ausgeschlossen werden kann. In diesem Fall war der Unfall
schicksalhafter Natur und nicht auf einen Fehler des Reiseveranstalters bei der
Organisation oder der Durchführung der Reise zurückzuführen (LG München, AZ: 10
O 7576/01).
Hundebiss bei Powerwalking
Ein Leinen- und
Maulkorbzwang für einen Hund ist gerechtfertigt, wenn dieser einen arglosen
Läufer einfach anfällt und beißt. Das Verwaltungsgericht Berlin hat laut ARAG
Experten den Antrag einer Hundehalterin abgelehnt, von diesem Zwang befreit zu
werden. Dabei konnte das Gericht sicher davon ausgehen, dass der Läufer den Hund
nicht provoziert hatte. Wenn ein Hund in der Öffentlichkeit ausgeführt werde, so
die Richter in ihrer Begründung, müsse das Tier mit einem im öffentlichen
Verkehr ständig zu erwartenden Verhalten Dritter sicher umgehen können (VG
Berlin, AZ: 11 A 724/05).
Tod aus dem Fressnapf?
Woran ein Hund
letztlich stirbt, ist immer schwer nachvollziehbar. Der Beweis, dass der Tod aus
dem Fressnapf kommt, ist laut ARAG Experten schwer zu führen. Wenn ein
Tierhalter behauptet, dass sein Tier an einem industriell hergestellten Futter
verendet sei, hat er die Beweislast auf seiner Seite - und die wiegt schwer,
denn es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Futter erst nach dem Kauf,
zum Beispiel durch falsches Lagern, in einen gefahrbringenden Zustand geraten
ist. Erst wenn das Futter bereits bei der Auslieferung einen Schadstoff erhielt,
bestehen konkrete Anhaltspunkte für den Tod aus der Dose. In einem konkreten
Fall konnte das jedoch nicht nachgewiesen werden (OLG Hamm, AZ: 19 U 43/01).