In die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen i. S. v. § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, sind nach einer Entscheidung des FG Münster auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen.