Mit dem zum 01. Januar in Kraft tretenden Fortbildungskonzept für
Heilmittelerbringer tragen die Spitzenverbände der gesetzlichen
Krankenkassen maßgeblich dazu bei, die Qualität der Versorgung auf dem
neuesten wissenschaftlichen Stand zu sichern. Danach müssen die
zugelassenen Heilmittelerbringer in einem Zeitraum von vier Jahren 60
Fortbildungspunkte nachweisen. Fortbildungspunkte können nur in
externen Präsenzveranstaltungen erworben werden, die einen
medizinischen und fachlichen Bezug zu den mit den Krankenkassen
vereinbarten Heilmitteln haben. Ein Fortbildungspunkt entspricht einer
Unterrichtseinheit von 45 Minuten.
An die
Fortbildungsveranstalter werden hohe Anforderungen gestellt. Es müssen
qualifizierte Dozenten mit Berufserfahrung eingesetzt werden, die
anhand aussagefähiger Literaturlisten und Curricula nachweisen, dass
sich die Fortbildungsinhalte an den aktuellen
medizinisch-therapeutischen Erkenntnissen ausrichten. Hiermit wird die
bisher bestehende Fortbildungspflicht bundesweit auf einen
einheitlichen Standard gestellt, der zur Qualitätssicherung der
Heilmittelbehandlung der Versicherten der GKV beiträgt.
Wird die
Fortbildung nicht nachgewiesen, sind in den Versorgungsverträgen für
Heilmittel Vergütungsabschläge vorzusehen. Die Fortbildungsvereinbarung
ist jetzt auf der Landesebene umzusetzen.
Bisher mussten sich
Therapeuten alle zwei Jahre fortbilden, ohne dass die Rahmenbedingungen
näher definiert waren. Zu den Heilmittelerbringern zählen die
Physiotherapeuten (z. B. Krankengymnastik, Lymphdrainage und Massagen)
Ergo- und Stimm-, Sprech- und Sprachtherapeuten.
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Gemeinsame Rahmenempfehlungen gemäß § 125 Abs. 1 SGB V über die
einheitliche Versorgung mit Heilmitteln zwischen den Spitzenverbänden
der Krankenkassen und den maßgeblichen Spitzenorganisationen der
Heilmittelerbringer auf Bundesebene
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Anlage 4 vom 25.09.2006 zu den Rahmenempfehlungen nach § 125 Abs. 1 SGB
V - Fortbildung im Bereich Heilmittel (Physiotherapie, Ergotherapie und
Stimm- , Sprech- und Sprachtherapie)