Kindergeld bei Bezug einer privaten Rente
Leibrenten, die (wie im Streitfall) auf eigenen Einzahlungen aus versteuertem Einkommen beruhen, werden typisierend nicht mit ihrem Gesamtbetrag, sondern nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst.
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