Unkompliziert Geld abheben und bargeldlos bezahlen: Mit der
EC-Karte ist beides problemlos möglich, ruft aber auch Betrüger auf den Plan.
Beim Abheben am Geldautomaten kommt es immer wieder vor, dass Kriminelle mit
raffinierter Technik die PIN-Nummer ausspionieren und sich alle wichtigen Daten
der Karte kopieren. Deshalb sollte man möglichst Bankautomaten innerhalb
überwachter Gebäude wählen und bei Eingabe der Geheimzahl die Tastatur mit der
Hand abdecken. Mit nachgemachten Karten können Betrüger an ausländischen
Automaten mit niedrigeren Sicherheitsstandards Kontoabbuchungen vornehmen.
Stellt man solche unerklärlichen Auslandsabhebungen fest, gilt es, sofort die
Hausbank zu informieren. Wenn der Karteninhaber nachweisen kann, dass er zu dem Zeitpunkt nicht am fraglichen Ort war,
reagieren die Banken kulant und ersetzen den Schaden.
So glimpflich kommt man bei gestohlenen oder verlorenen
EC-Karten nicht immer davon: „Wer bemerkt, dass seine Karte weg ist, sollte sie
sofort sperren lassen und den Diebstahl bei der Polizei anzeigen“, rät Anne
Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Ab
diesem Zeitpunkt muss der Karteninhaber nicht mehr haften, wenn Abhebungen und
Zahlungen mit seiner Karte und PIN-Nummer getätigt werden - wohl aber für zuvor
erfolgte Buchungen.“
Hintergrund ist die gerichtlich mehrfach
bestätigte Vermutung, dass der Kontoinhaber Karte und Geheimzahl zusammen
aufbewahrt und damit grob fahrlässig gehandelt haben muss. Eine Chance, diese
Vermutung abzuwehren, besteht derzeit nur, wenn man unmittelbar vor dem Verlust
noch mit der Karte bezahlt und die PIN Nummer –vor den Augen potentieller
Entwender - eingegeben hat.
Zumindest für den Karteninhaber ist es vorteilhafter, wenn
der Dieb mit der entwendeten EC-Karte und einer gefälschten Unterschrift im
Geschäft bezahlt, ohne dass dort die Geheimnummer abgefragt wird. Bei solchen
Lastschriftverfahren liegt das volle Risiko nämlich beim Händler, erklärt die
D.A.S.-Expertin: „Prüft der Karteninhaber seine Kontoauszüge und stellt dabei
eine ungerechtfertigte Lastschrift fest, kann er sich den abgebuchten Betrag
innerhalb von sechs Wochen per Rücklastschrift kostenfrei zurückholen.“