Notwendige Aufklärung im Vorfeld
Ob Piercing, Tätowierung oder Permanent Make-up vor der Entscheidung für einen Eingriff von Dauer ist es ratsam, sich über mögliche gesundheitliche Folgeschäden zu informieren. „Piercing-, Tattoo- und Kosmetik-Studios sind verpflichtet, ihre Kunden ausführlich über mögliche Risiken aufzuklären“, erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S. Rechtsschutzversicherung. „Anschließend muss der Kunde schriftlich in die Behandlung einwilligen.“
Ist die Aufklärung unzureichend, wird die Einverständniserklärung unwirksam und der Ausführende haftet für etwaige Folgeschäden (Landgericht Koblenz, 2006, Az.: 10 O 176/04). Auch bei negativen Folgen durch unsachgemäße Ausführung oder Verwendung unhygienischer Geräte kann der Kunde auf Schadenersatz und Rückerstattung der Kosten für die Behandlung hoffen (Amtsgericht Neubrandenburg, Az.: 18 C 160/00).
Wird die Behandlung unprofessionell oder technisch mangelhaft durchgeführt und der Körper fahrlässig und widerrechtlich verletzt, so besteht laut einem Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg (2003, Az.: 3 U 1663/03) ebenfalls Anspruch auf Schadenersatz. Dazu können strafrechtliche Konsequenzen wegen fahrlässiger Körperverletzung kommen.
Zu einer umfangreichen Aufklärung gehört, dass auf gesundheitliche Risiken, wie zum Beispiel Infektionen oder allergische Reaktionen, hingewiesen wird. Denn im Gegensatz zu Farbstoffen für Kosmetikprodukte wie Rouge oder Eyeliner werden Farben für Tätowierungen oder Permanent Make-up bezüglich ihrer gesundheitlichen Auswirkungen nicht geprüft. Ein Tätowierungs-Studio sollte zudem darauf aufmerksam machen, dass mehrfarbige oder zu tief, das heißt in die unteren Hautschichten eingebrachte Tattoos nachträglich selbst mit modernster Lasertechnik nicht oder nur mit Narben als Folgeerscheinung entfernt werden können.
Kostenübernahme durch die Krankenkasse?
„In der Regel übernimmt die Krankenkasse nur einen Teil der Behandlungskosten, wenn es zu Komplikationen oder Spätfolgen kommt“, warnt die D.A.S. Juristin. Denn wer sich freiwillig einem körperlichen Eingriff unterzieht, der eine Krankheit auslöst, beispielsweise eine Wundinfektion durch Piercing, hat diese selbst verschuldet.“ Seit 2007 das Wettbewerbsstärkungsgesetz in Kraft getreten ist, gilt, dass Versicherte bei selbstverschuldeter Krankheit in angemessener Höhe an den Folgekosten beteiligt werden müssen. Wurde Krankengeld gezahlt, so kann dieses ganz oder teilweise zurück gefordert werden. Auch wenn der Patient die Arztkosten selbst trägt, wird seine Krankenkasse darüber informiert. Denn seit Juli 2008 sind Ärzte und Krankenhäuser verpflichtet, den Kassen die Daten von Piercing-Patienten mitzuteilen.
Daher ist es ratsam, vor einer geplanten Tätowierung oder einem Permanent Make-up die Krankenkasse zu kontaktieren, ob und in welcher Höhe die Kosten bei einer möglicherweise notwendigen medizinischen Nachbehandlung übernommen werden.
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