Für Ratlosigkeit und zum Teil erhebliche Existenzängste bei mittelständischen Unternehmen sorgte monatelang ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG).
Jetzt hat die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV Bund) beschlossen, dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 24.11 2005 (B 12 RA 1/04 R) zur Rentenversicherungspflicht von selbständigen GmbH – Gesellschafter – Geschäftsführern zunächst nicht zu folgen.
„Mit dieser Entscheidung“, so Christian Marchsreiter, Direktor des Münchner Instituts zur Regulierung der Sozialversicherung (IRSV), hat die DRV Bund die Entscheidung des 12. BGS-Senat zur Rentenversicherungspflicht von selbstständigen GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern ausgehebelt. Entscheidend, ob ein Geschäftsführer oder Limited-Manager rentenversicherungspflichtig ist, ist die Tatsache, wie viele versicherungspflichtige Arbeitnehmer bei der Gesellschaft beschäftigt sind und für wie viele Auftraggeber die Gesellschaft tätig ist. Für Gesellschafter-Geschäftsführer ohne beherrschenden Einfluss auf die Gesellschaft bleibt hingegen alles beim alten. Sie sind seit jeher sozialversicherungspflichtig.
Betroffene Beschäftigte, die bislang noch keinen rechtsmittelfähigen Bescheid ihres Sozialversicherungsträgers vorliegen haben, sollten ihren Status prüfen und feststellen lassen. Für die Durchführung des Antrags- wie auch des Widerspruchsverfahrens ist die Mitwirkung eines Fachanwaltes, Renten- und Fachberaters unerlässlich.“
Zum Thema Sozialversicherungspflicht, Rechtssicherheit und Statusfeststellungsverfahren werden anerkannten Experten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Politik, Verwaltung, Rechts- und Steuerwesen anläßlich des am 5. Mai 2006 in München stattfindenden Symposiums für Sozialversicherungsclearing und Versorgung „CLEAR VISION 06“ referieren.
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