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Selbst schuld
Grobe Fahrlässigkeit - so lautet in der Regel die
Feststellung, sobald ein Versicherer den vom Kunden angegebenen Schaden nicht
reguliert. Und weil die meisten Policen-Inhaber damit nicht einverstanden sind,
enden solche Streitigkeiten fast immer vor Gericht. Allerdings ziehen Kläger
bisweilen den Kürzeren. So auch bei einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht
(OLG) Düsseldorf. Der Versicherungsnehmer und Kläger hatte nächtens in einem
ansonsten leeren Zugabteil einige Stunden geschlafen. Während dieser Zeit war
ihm seine teure Armbanduhr entwendet worden. Im Nachhinein stellte sich heraus,
dass der Kläger seinen Chronometer gut sichtbar für alle am Handgelenk getragen
hatte. Dies wertete der Hausrat-Versicherer als „grobe Fahrlässigkeit“ und
verweigerte deshalb die Schadenregulierung. Zu Recht, so das Düsseldorfer
Oberlandesgericht in seiner Entscheidung unter dem Aktenzeichen I-4 U 12/05.