Ist nach den Gesetzen eines Bundeslandes für einen
alleinstehenden ALG-II-Empfänger eine 50-Quadratmeter-Wohnung angemessen,
dürfen laut Bundessozialgericht auch in besonders teuren Großstädten keine
anderen Maßstäbe angelegt werden. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung wies
darauf hin, dass die ARGE nicht in jedem Fall einen Umzug in eine billigere
Wohnung verlangen kann. Zum Beispiel muss auf schulpflichtige Kinder Rücksicht
genommen werden.
Bundessozialgericht,
Az. B 4 AS 30/08 R
Hintergrundinformation:
Nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch
erhalten Hilfebedürftige Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der
angefallenen Aufwendungen – soweit angemessen. Übersteigen die tatsächlichen
Kosten den Rahmen des Angemessenen, werden sie für maximal sechs Monate gezahlt
– und dann steht oft ein Wohnungswechsel an. Der Fall: Ein alleinstehender Empfänger von Arbeitslosengeld II
(ALG-II) wohnt in einer Zweizimmerwohnung mit 56 Quadratmetern in München. Nach
sechs Monaten wollte die ARGE wegen der besonders hohen Mieten in München nur
noch die Unterkunfts- und Heizkosten für eine maximal 45 Quadratmeter große
Wohnung zahlen. Das Urteil: Das Bundesverwaltungsgericht
erklärte, dass bis zur Schaffung bundeseinheitlicher Regeln die Gesetze des
jeweiligen Bundeslandes maßgeblich wären. Danach seien in ganz Bayern 50
Quadratmeter große Zweizimmerwohnungen für Alleinstehende angemessen. Daran
änderten auch die Münchner Mietpreise nichts. Der Umzug in eine kleinere
Wohnung könne nicht verlangt werden. Nach der D.A.S. Rechtsschutzversicherung
haben Hilfeempfänger gewisse Spielräume: Es zählt nicht nur die Wohnfläche,
sondern das Produkt aus Wohnfläche in Quadratmetern und Mietpreis je
Quadratmeter muss eine angemessene Wohnungsmiete ergeben. Der Hilfebedürftige kann
nicht ohne weiteres gezwungen werden, sein soziales Umfeld aufzugeben. So darf
beispielsweise schulpflichtigen Kindern kein Schulwechsel aufgezwungen werden.
Bundessozialgericht,
Urteil vom 19.02.2009, Az. B 4 AS 30/08 R
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