Wer eine Wohnung oder ein Haus vermieten will, ist oft auf die Mieteinkünfte angewiesen. Um einigermaßen sicher zu gehen, dass der Interessent auch pünktlich zahlt, sollte man vor Vertragsabschluss dessen Bonität prüfen. Eine Möglichkeit besteht darin, eine Mieterselbstauskunft zu verlangen. Entsprechende Fragebögen sind z.B. im Internet verfügbar, deren Beantwortung ist jedoch freiwillig. Wer entsprechende Angaben macht, ist aber zu wahrheitsgemäßen Auskünften verpflichtet. „Das heißt, wenn sich vor Wohnungsübergabe herausstellt, dass der Interessent beispielsweise einen Arbeitgeber angegeben hat, obwohl er tatsächlich arbeitslos ist, kann der Vermieter den Vertrag noch anfechten bzw. fristlos kündigen“ erklärt Anne Kronzucker, Rechtsexpertin der D.A.S., Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. „Diese Kündigungsmöglichkeit besteht jedoch nicht mehr uneingeschränkt, wenn der Betreffende die Wohnung bezogen hat und die Miete über einen längeren Zeitraum immer pünktlich bezahlt, da dann der Mieterschutz greift.“
Eine weitere wichtige Informationsquelle für Vermieter stellt die Auskunft der SCHUFA oder einer anderen Auskunftei dar. Zwar dürfen Vermieter in der Regel keine direkten Anfragen an diese Organisationen über die Mieterbonität stellen,
manche Unternehmen wie zum Beispiel die D.A.S. Rechtsschutzversicherung kann jedoch für ihre Versicherten solche Informationen einholen. Eine beauftragte Auskunftei leistet diesen Service bei Zustimmung des Mietinteressenten. Im neuen Rechtsschutz für Vermieter der D.A.S. Versicherung ist ein Bonitätsservice kostenlos mit enthalten.
Jeder Mietinteressent kann zudem, wie übrigens jeder Bürger, eine kostenpflichtige Eigenauskunft verlangen und diese vorlegen. Einträge in der SCHUFA-Auskunft, die negative Rückschlüsse auf das Zahlungsgebaren erlauben, können zum Beispiel ein wegen missbräuchlicher Nutzung gekündigtes Girokonto, unwidersprochene gerichtliche Mahnbescheide oder eine Zwangsvollstreckung betreffen.
Etwas umständlicher, aber dennoch informativ ist der Blick ins Schuldnerverzeichnis des örtlichen Amtsgerichts: Dort bekommt man bei berechtigtem Interesse und auf schriftlichen Antrag hin kostenlos Auskunft, ob ein im Gerichtsbezirk ansässiger Wohnungsinteressent als zahlungsunfähig oder –unwillig eingetragen ist. Als weitere Maßnahme, die Bonität eines Mieters zu hinterfragen, empfiehlt D.A.S.-Rechtsexpertin Kronzucker jedoch ein Gespräch mit dem vorherigen Vermieter. Und als grundlegende Absicherung das Verlangen einer Kaution, die gesetzlich auf maximal drei Nettomonatsmieten begrenzt ist.
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