Keine Versorgungsabsicht: Witwerrente trotz Tod nach 3 Monaten

Einem verwitweten Ehemann wurde eine Witwerrente zugesprochen, obwohl seine Ehefrau zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits schwer krebskrank im Krankenhaus lag und drei Monate später verstarb. Das Gericht stellte fest, dass die Ehe nicht aus Versorgungsgründen geschlossen worden war. Diese überraschend menschliche Seite des Sozialrechts zeigt die individuellen Umstände in der Rechtsprechung und den kalten Sparzwang der Rentenversicherung, die natürlich sofort Berufung ankündigte.

Der Kläger begehrte von der Deutschen Rentenversicherung eine Hinterbliebenenrente, nachdem seine Ehefrau nur drei Monate nach der Eheschließung an Brustkrebs verstorben war. Die Diagnose der Krankheit lag bereits einige Jahre zurück und das Ehepaar hatte nachweislich lange vor dem erneuten Ausbruch der Krebserkrankung konkrete Heiratspläne. Diese Pläne wurden durch die Anmietung von Räumlichkeiten und die Anmeldung beim Standesamt belegt.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag des Klägers mit der Begründung ab, dass bei Ehen, die weniger als ein Jahr bestehen, von einer Versorgungsabsicht auszugehen sei. Bei einer Ehe, die weniger als ein Jahr gedauert hat, geht das Gesetz davon aus, dass der überwiegende Zweck der Eheschließung die Versorgung der Hinterbliebenen war. Der Kläger klagte gegen diese Entscheidung und bekam Recht. Das Gericht erkannte an, dass die Heiratspläne lange vor der tödlichen Krebsdiagnose gefasst worden waren. Zudem hätten die Maßnahmen der Corona-Pandemie die Eheschließung am Krankenbett beschleunigt, da der Mann seine langjährige Partnerin sonst nicht mehr hätte besuchen können. Dies widerlegte aus Sicht des Gerichts die gesetzliche Vermutung, dass die Ehe aus Versorgungsgründen geschlossen wurde.

Sozialgericht Berlin, Urteil vom 18. März 2024 (S 4 R 618/21). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da die Rentenversicherung Berufung eingelegt hat.