Direktanspruch VVG § 115 - Definition
Der Geschädigte hat einen Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, allerdings nur in der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie in allen anderen Pflichtversicherungen, sofern der Versicherungsnehmer (VN) insolvent oder sein Aufenthaltsort unbekannt ist.
Quellenhinweis
Wir bedanken uns für die Unterstützung des Rudolf Haufe Verlages, der uns den ursprünglichen Originaltext dieses Artikels zur Verfügung stellte www.haufe.de (Stand des Originaltextes 01.2008).