Fahrzeuganprall - Wohngebäudeversicherung
Durch besondere Vereinbarung kann der Anprall von Straßen- und Schienenfahrzeugen an das Gebäude mitversichert werden (Klausel 7165). Es sind allerdings nur unmittelbare Berührungen des Fahrzeugs am Gebäude versichert, dadurch können in Einzelfällen Deckungslücken entstehen.