Strahlenschäden (BHV)
Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.12 AHB - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgeneinrichtungen), soweit der Umgang oder die Tätigkeit keiner Deckungsvorsorgepflicht unterliegt………
Beispiel:
- Bei Ausmessarbeiten auf einer Baustelle verletzt ein Schreiner den Bauherrn mit einem Laserstrahl der Laserwasserwaage am Auge.