Tierhalterhaftung
§ 833 BGB: Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (vermutetes Verschulden).
Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Personen- und Sachschäden, die durch spezifische Tiergefahren wie z.B. Beißen, Durchgehen, Scheuen, Ausschlagen entstehen
- verschuldensunabhängig für Luxustiere
- abgemilderte nur aus vermutetem Verschulden für häusliche Nutztiere wie z.B. Rinder, Schweine, Schafe, Zuchttiere, Pferd eines Jockeys, Jaghund des Försters, Blindenhund, Wachhund eines Betriebes
Beispiel:
- Das Pferd scheut beim Ausritt aufgrund der Huperei eines Autofahrers und rennt quer über die Strasse. Dadurch kommt es zu einem Verkehrsunfall mit Personen- und Sachschäden.
Dient das Pferd nicht dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit seines Halters, ist es also ein Pferd für den Freizeitvertreib, haftet der Halter verschuldensunabhängig für die entstandenen Schäden.
Handelt es sich um das Pferd eines gewerblichen Züchters, haftet der Halter dann, wenn er nicht nachweisen kann, dass er
- die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat - Aufsichtspflicht -
- oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre.