Verschuldenshaftung: Unterschied zwischen den Versionen

 
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  (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
 
  (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
  
[[Kategorie: Haftung]]
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[[Kategorie: Anspruchsgrundlagen]]

Version vom 3. Mai 2007, 11:29 Uhr

Im Deliktsrecht, das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist, geht es um die Frage, ob jemand für den Schaden, dem er einem anderen zugefügt hat, unabhängig vom Bestehen einer vertraglichen Beziehung schadensersatzpflichtig gemacht werden kann.

Angeknüpft wird an eine sog. unerlaubte Handlung des Schädigers, die den gegen jedermann geschützten allgemeinen Rechtskreis des Anspruchsberechtigten widerrechtlich und schuldhaft verletzt hat.

Die einzelnen Voraussetzungen dieser sog. deliktischen Haftung sind in den §§ 823 ff BGB geregelt.

§ 823 Schadensersatzpflicht
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. 
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.