Umweltbasisdeckung (UHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
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* ''Ein Arbeiter des VN überquert mit seinem Arbeitsgerät in Ausführung einer dienstlichen Verrichtung unachtsam die Straße. Ein Tanklastfahrzeug, das Benzin geladen hat, muss deshalb ausweichen und prallt gegen eine Pizzeria. Es entstehen erhebliche Personen- und Sachschäden.''  
 
* ''Ein Arbeiter des VN überquert mit seinem Arbeitsgerät in Ausführung einer dienstlichen Verrichtung unachtsam die Straße. Ein Tanklastfahrzeug, das Benzin geladen hat, muss deshalb ausweichen und prallt gegen eine Pizzeria. Es entstehen erhebliche Personen- und Sachschäden.''  
  
'''Nicht deklarierungspflichtiges Umweltrisiko'''
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'''Umwelt-Anlagenrisiko'''
  
 
Neben diesem nicht deklarierungsfähigen Umweltrisiko gibt es aber auch noch ein Umwelt-Anlagenrisiko, das zwar an sich deklarierungsfähig aber nicht deklarierungspflichtig ist, weil die Anlagen keinem der Deckungsbausteine 2.1-2.6 UHV-Modell unterfallen (z.B. weil sie keiner Genehmigungspflicht unterliegen).  
 
Neben diesem nicht deklarierungsfähigen Umweltrisiko gibt es aber auch noch ein Umwelt-Anlagenrisiko, das zwar an sich deklarierungsfähig aber nicht deklarierungspflichtig ist, weil die Anlagen keinem der Deckungsbausteine 2.1-2.6 UHV-Modell unterfallen (z.B. weil sie keiner Genehmigungspflicht unterliegen).  
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* ''In der Schreinerei des VN kommt es aufgrund eines Defekts der kleinen Feuerungsanlage (weniger als 5 Megawatt) zu einem Brand, der zu Personen- und Sachschäden in der Nachbarschaft führt.''
 
* ''In der Schreinerei des VN kommt es aufgrund eines Defekts der kleinen Feuerungsanlage (weniger als 5 Megawatt) zu einem Brand, der zu Personen- und Sachschäden in der Nachbarschaft führt.''
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'''Kleingebinderegelung'''
 
'''Kleingebinderegelung'''
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Diese müssen nicht besonders deklariert werden. Erst wenn die in der Kleingebinderegelung genannten Mengen überschritten werden, muss die ausdrückliche Deklaration der Anlage und die Vereinbarung des Deckungsbausteins 2.1 UHV-Modell erfolgen. Viele VR weisen in ihren Anträgen ausdrücklich darauf hin.  
 
Diese müssen nicht besonders deklariert werden. Erst wenn die in der Kleingebinderegelung genannten Mengen überschritten werden, muss die ausdrückliche Deklaration der Anlage und die Vereinbarung des Deckungsbausteins 2.1 UHV-Modell erfolgen. Viele VR weisen in ihren Anträgen ausdrücklich darauf hin.  
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'''Abgrenzung zu den Risikobausteinen 2.1-2.6'''
 
'''Abgrenzung zu den Risikobausteinen 2.1-2.6'''
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Falls dies nicht der Fall ist, wird das vorhandene Umwelt-Basisrisiko (gem. Ziffer 2.7 UHV-Modell) in der Form der Umwelt-Basisversicherung als Annex in die BHV eingestellt.  
 
Falls dies nicht der Fall ist, wird das vorhandene Umwelt-Basisrisiko (gem. Ziffer 2.7 UHV-Modell) in der Form der Umwelt-Basisversicherung als Annex in die BHV eingestellt.  
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'''VERWENDUNGSRISIKO'''
 
'''VERWENDUNGSRISIKO'''

Version vom 14. Mai 2007, 12:33 Uhr

Nicht deklarierungsfähiges Umweltrisiko

Das UHV-Modell beruht auf dem Deklarations- und Enumerationsprinzip, das in den Ziffern 2.1-2.6 UHV-Modell Ausdruck gefunden hat.

Zu berücksichtigen ist aber, dass aufgrund der Komplexität des Betriebsgeschehens keine lückenlose Deklaration aller Risiken erfolgen kann. Zur Ergänzung der in den Ziffern 2.1-2.6 UHV-Modell auf der Basis des Deklarationsprinzips gebotenen Deckung, ist mit Ziffer 2.7 UHV-Modell im Interesse des VN an einem möglichst lückenlosen Versicherungsschutz, sein nicht deklarierungsfähiges allgemeines Umweltrisiko erfasst.

Beispiele:


Umwelt-Anlagenrisiko

Neben diesem nicht deklarierungsfähigen Umweltrisiko gibt es aber auch noch ein Umwelt-Anlagenrisiko, das zwar an sich deklarierungsfähig aber nicht deklarierungspflichtig ist, weil die Anlagen keinem der Deckungsbausteine 2.1-2.6 UHV-Modell unterfallen (z.B. weil sie keiner Genehmigungspflicht unterliegen).

Aufgrund ihrer meist geringen Größe ist das Umweltgefährdungspotential dieser Anlagen sehr gering. Eine Nennung all dieser Anlagen im Versicherungsschein wäre mit einem unverhältnismäßigen administrativen Aufwand verbunden.

Beispiele:

Diese Anlagen, die dem Anwendungsbereich des Deckungsbausteins 2.7 UHV-Modell (Umwelt-Basisdeckung) zuzuordnen sind, müssen nicht ausdrücklich aufgeführt werden. Notwendig ist allerdings der Bezug der Anlagen zur Betriebsbeschreibung des Unternehmens.

Schadenbeispiele:


Kleingebinderegelung

Aufgrund des sehr weiten Anlagenbegriffs des § 22 II WHG käme es zu unüberwindbaren Massenproblemen hinsichtlich des Erfordernisses der exakten Deklarierung aller vorhandener WHG-Anlagen. Für den Bereich der WHG-Anlagen wurde daher eine Kleingebinderegelung als Pauschaldeckung eingeführt, die kleine Behältnisse bis zu einem gewissen Fassungsvermögen (z.B. 100 l/kg in Einzelgebinden bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 1.000 l/kg) grundsätzlich unabhängig von ihrem Inhalt und ihrer Wassergefährdungsklasse dem Deckungsbaustein 2.7 UHV-Modell zuordnet.

Diese müssen nicht besonders deklariert werden. Erst wenn die in der Kleingebinderegelung genannten Mengen überschritten werden, muss die ausdrückliche Deklaration der Anlage und die Vereinbarung des Deckungsbausteins 2.1 UHV-Modell erfolgen. Viele VR weisen in ihren Anträgen ausdrücklich darauf hin.


Abgrenzung zu den Risikobausteinen 2.1-2.6

Das Umwelt-Basisrisiko des Risikobausteins 2.7 UHV-Modell ist eine Ergänzungs- nicht aber eine Auffangdeckung für deklarierungspflichtige, aber nicht angezeigte Risiken. Dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechenden Risikobausteine auch tatsächlich vereinbart wurden oder nicht.

Durch die Versicherungspolice wird deutlich gemacht, welche Risikobausteine vereinbart sind und welche nicht. Zur Klarstellung des versicherten Risikoumfangs wird auch z.B. der vom VR aufgenommene Risikofragebogen Vertragsbestandteil. Hieraus geht dann hervor, ob beim versicherten Betrieb Risiken vorhanden sind, die unter den Anwendungsbereich der Risikobausteine 2.1-2.6 fallen und die er ausschließlich danach versichern muss.

Falls dies nicht der Fall ist, wird das vorhandene Umwelt-Basisrisiko (gem. Ziffer 2.7 UHV-Modell) in der Form der Umwelt-Basisversicherung als Annex in die BHV eingestellt.


VERWENDUNGSRISIKO

Das Verwendungsrisiko bei Anlagenrisiken sowie beim Umwelt-Basisrisiko wird vom Deckungsschutz der UHV umfasst, soweit kein Einbringen oder Einleiten der Stoffe vorliegt. Darunter fallen nur die mit der Haltung der versicherten Anlage unmittelbar verbundene Handlungen des VN mit dem in der Anlage gelagerten Stoff, also z.B. Befüllungs- und Entnahmevorgänge.

Nicht darunter fallen dementsprechend z.B. Schäden durch Reinigungsmittel, die zum Reinigen der Anlage eingesetzt aber nicht in ihr gelagert werden.

Erweitert wird der Deckungsschutz auf das mittelbare Abwasserrisiko. Wenn in Zusammenhang mit versicherten Risiken Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen, besteht auch für durch Abwässer verursachte Sachschäden Versicherungsschutz.

Beispiel:

Tabelle 23 Schadenbeispiele zu Risikobausteinen der UHV