Gegenstand der Versicherung (AHB): Unterschied zwischen den Versionen

 
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  1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
 
  1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
  1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund  
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  1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für  
  g e s e t z l i c h e r  H a f t p f l i c h t b e s t i m m u n g e n  p r i v a t r e c h t l i c h e n  I n h a l t s von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird.
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    den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der  
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,  kommt es nicht an.
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    Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses  
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    (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus  
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    ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund  
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    '''''gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen''''' 
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    '''''Inhalts''''' von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch  
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    genommen wird.
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    Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung  
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    des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der  
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    Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,  kommt  
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[[Kategorie: AHB]]
 
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Version vom 18. Mai 2007, 14:51 Uhr

Die Grundlage für die Gewährung von Versicherungsschutz regelt Ziff. 1 AHB:

1. Gegenstand der Versicherung, Versicherungsfall
1.1 Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für 
    den Fall, dass der Versicherungsnehmer wegen eines während der 
    Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses 
    (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus 
    ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund 
    gesetzlicher  Haftpflichtbestimmungen  privatrechtlichen   
    Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch 
    genommen wird.
    Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung 
    des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der 
    Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat,  kommt 
    es nicht an.