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Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch endgültige Produktions- und / oder endgültige Betriebseinstellung, nicht aus anderen Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhältnisses), kann eine Verlängerung des Versicherungsschutzes im Umfang dieses Vertrages beantragt werden. Diese Bestimmung findet auf die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung keine Anwendung.
Beispiel: