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nach § 3 Nr. 63 EStG - Pensionskasse –
Zwischen __________________________________________________________
(Arbeitgeber)
und Herrn/Frau ______________________________________________________
(Mitarbeiter)
wird in Abänderung des Dienstvertrages vom ______________
mit Wirkung vom ______________ folgendes vereinbart:
_____________________________ _______________________________
Ort/Datum Unterschrift des Arbeitgebers
_____________________________ _______________________________
Ort/Datum Unterschrift des Mitarbeiters
Wichtige Hinweise:
Bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages – etwa im Rahmen eines Arbeitgeberwechsels – oder einer Beitragsfreistellung kann es dazu kommen, dass kein oder nur ein unter den eingezahlten Versicherungsbeiträgen vorhandener Versicherungswert existiert. Dies hängt damit zusammen, dass die ersten Beiträge zur Tilgung von Abschlusskosten herangezogen werden und bei Kündigung (§ 176 VVG) bzw. bei Beitragsfreistellung (§ 174 VVG) ggf. noch ein angemessener Stornoabzug erfolgt. Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Bei freiwillig in der GKV versicherten Rentnern kommt es auf die Satzung ihrer Krankenkasse an.
1) z. B. Weihnachtsgratifikation, Urlaubsgeld, Gewinnbeteiligung, Leistungsprämie
2) Nichtzutreffendes bitte streichen
3) Beiträge des Arbeitgebers an eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder für eine Direktversicherung sind beim Arbeitnehmer einkommensteuerfrei, wenn sie im Rahmen eines ersten Dienstverhältnisses (grundsätzlich: Steuerklasse I - V) gezahlt werden und soweit sie im Kalenderjahr insgesamt 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer nicht übersteigen. Die Beiträge sind nicht steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung hat und für deren Durchführung vom Arbeitgeber die Einhaltung der Voraussetzungen für eine Förderung mit Altersvorsorgezulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug verlangt.
4) Der Aufstockungsbetrag (max. 1.800 EUR jährlich) kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn zuvor 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Deutschen Rentenversicherung für die alten Bundesländer (siehe Fußnote 3) ausgeschöpft wurde. Darüber hinaus kann der Aufstockungsbetrag nur dann genutzt werden, wenn die Pauschalbesteuerung nach § 40b EStG in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht angewendet wird. Voraussetzung für die Nutzung des Aufstockungsbetrages ist außerdem, daß die Beiträge aufgrund einer Versorgungszusage geleistet werden, die nach dem 31.12.2004 erteilt wurde. Für den Aufstockungsbetrag besteht keine Beitragsfreiheit zur Sozialversicherung.
5) Im Gruppenvertrag muss eine entsprechende Dynamisierung vorgesehen sein.