Abhandenkommen fremder Schlüssel (BHV): Unterschied zwischen den Versionen

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[[Kategorie: Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 27. August 2007, 17:20 Uhr

Eingeschlossen ist – in Ergänzung von Ziffer 2.2 AHB und abweichend 
 von Ziffer 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem 
 Abhandenkommen von fremden Schlüsseln (auch General- /  
 Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und Codekarten  
 (soweit sie Schlüsselfunktion haben), die sich rechtmäßig im 
 Gewahrsam des Versicherten befunden haben.
Der Versicherungsschutz beschränkt sich auf gesetzliche 
 Haftpflichtansprüche wegen der Kosten für die notwendige 
 Auswechslung von Schlössern und Schließanlagen sowie für 
 vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und einen 
 Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an 
 welchem der Verlust des Schlüssels / der Codekarte festgestellt 
 wurde.
Ausgeschlossen bleiben Haftpflichtansprüche aus Folgeschäden eines 
 Schlüssel- / Codekartenverlustes (z. B. wegen Einbruchs).
Ausgeschlossen bleibt die Haftung aus dem Verlust von Tresor- und 
 Möbelschlüsseln sowie sonstigen Schlüsseln zu beweglichen Sachen.

Beispiel: