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Aktuelle Version vom 27. August 2007, 17:21 Uhr
Eingeschlossen sind - in teilweiser Abweichung von Ziff. 7.14 AHB -
Haftpflichtansprüche aus Sachschaden, der entsteht durch Abwässer.
Beispiele:
- Bei Ausbauarbeiten durch A wird eine Abwasserleitung beim Auftraggeber G versehentlich durch Bauschutt verstopft. Das hierdurch zurück gestaute Abwasser tritt im Keller aus und verursacht Schäden am Warenlager des G.
- Durch von D in einem Hotel mangelhaft installierte Abwasserrohre tritt Abwasser in erheblichem Umfang aus. Es kommt zu Schäden am Gebäude in dessen Folge Teile des Hotels nicht genutzt werden können.