Ansprüche mitversicherter Personen untereinander (BHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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  Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB - Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen
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Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen  
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untereinander, und zwar wegen
 
  - Personenschäden,
 
  - Personenschäden,
  - Sachschäden mit einer Entschädigung von mehr als EUR ….. je Schadenereignis.
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  - Sachschäden mit einer Entschädigung von mehr als EUR ….. je  
  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
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  Schadenereignis.
  Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden
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  Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei  
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denen es sich um  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb  
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des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.  
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[[Kategorie: Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 27. August 2007, 17:40 Uhr

Auch innerhalb des versicherten Betriebes kann es zu Schadenersatzansprüchen der Mitarbeiter untereinander kommen.

Um den betrieblichen Frieden zu wahren, wird auch für diese Fälle Versicherungsschutz gewährt. Für Sachschäden allerdings erst ab einer gewissen Schadenhöhe, um Bagatellschäden abzuwehren. Ausgeschlossen bleiben Arbeitsunfälle, da hierfür die BG leistungspflichtig ist.


Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 AHB - 
Haftpflichtansprüche mitversicherter natürlicher Personen 
untereinander, und zwar wegen
- Personenschäden,
- Sachschäden mit einer Entschädigung von mehr als EUR ….. je 
  Schadenereignis.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei 
denen es sich um  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb 
des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. 
Das gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den 
beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des 
Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden

Beispiele: