KfZ und Arbeitsmaschinen BHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Viele Gewerbetreibende benutzen zur Durchführung ihrer betrieblichen Tätigkeiten Kfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Der Teil dieser Fahrzeuge, der weder zulassungs- noch versicherungspflichtig ist, kann über die BHV versichert werden, sonstige Fahrzeuge müssen über eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB-Deckung versichert werden.
 
Viele Gewerbetreibende benutzen zur Durchführung ihrer betrieblichen Tätigkeiten Kfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Der Teil dieser Fahrzeuge, der weder zulassungs- noch versicherungspflichtig ist, kann über die BHV versichert werden, sonstige Fahrzeuge müssen über eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB-Deckung versichert werden.
  
  Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages ohne besondere Anzeige die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Haltung, Führung oder Verwendung von nicht zulassungs? und nicht versicherungspflichtigen
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  Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages ohne besondere Anzeige die
  - motorgetriebenen Kraftfahrzeugen aller Art, die nur innerhalb von Betriebsgrundstücken verkehren.
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gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Haltung,  
Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem kein behördliches Verbot entgegensteht;
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Führung oder Verwendung von nicht zulassungs? und nicht  
  - Kraftfahrzeugen (Gabelstapler, Zugmaschinen und Raupenschlepper) mit nicht mehr als 6 km/h;
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versicherungspflichtigen
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  - motorgetriebenen Kraftfahrzeugen aller Art, die nur innerhalb von  
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  Betriebsgrundstücken verkehren.
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  Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher  
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  Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem  
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  kein behördliches Verbot entgegensteht;
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  - Kraftfahrzeugen (Gabelstapler, Zugmaschinen und Raupenschlepper)  
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  mit nicht mehr als 6 km/h;
 
  - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
 
  - selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
  Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
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  Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn  
  Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter Fahrer das Fahrzeug geführt hat.
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der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des  
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Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn  
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Aktuelle Version vom 27. August 2007, 17:51 Uhr

Halten und Gebrauch von nicht zulassungs- und nicht versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen und Arbeitsmaschinen.

Viele Gewerbetreibende benutzen zur Durchführung ihrer betrieblichen Tätigkeiten Kfz und selbstfahrende Arbeitsmaschinen. Der Teil dieser Fahrzeuge, der weder zulassungs- noch versicherungspflichtig ist, kann über die BHV versichert werden, sonstige Fahrzeuge müssen über eine separate Kfz-Haftpflichtversicherung nach AKB-Deckung versichert werden.

Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages ohne besondere Anzeige die
gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Haltung, 
Führung oder Verwendung von nicht zulassungs? und nicht 
versicherungspflichtigen
- motorgetriebenen Kraftfahrzeugen aller Art, die nur innerhalb von 
  Betriebsgrundstücken verkehren.
  Mitversichert ist auch das gelegentliche Befahren öffentlicher 
  Wege und Plätze mit nicht zugelassenen Fahrzeugen, wenn dem 
  kein behördliches Verbot entgegensteht;
- Kraftfahrzeugen (Gabelstapler, Zugmaschinen und Raupenschlepper) 
  mit nicht mehr als 6 km/h;
- selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bis 20 km/h.
Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn 
der Fahrer eines Kraftfahrzeuges beim Eintritt des 
Versicherungsfalles auf öffentlichen Wegen und Plätzen nicht die 
vorgeschriebene Fahrerlaubnis hat.
Die Verpflichtung zur Leistung bleibt gegenüber dem 
Versicherungsnehmer, dem Halter oder Eigentümer bestehen, wenn 
dieser das Vorliegen der Fahrerlaubnis bei dem berechtigten Fahrer 
ohne Verschulden annehmen durfte oder wenn ein unberechtigter 
Fahrer das Fahrzeug geführt hat.


Zu beachten ist, dass es sich bei Betriebsgrundstücken und deren Teile, die Besuchern, Kunden oder Lieferanten zugänglich sind, um sog. beschränkt öffentliche Verkehrsflächen handelt. Dies ist bei fast ausschließlich allen Betriebsgrundstücken der Fall. Sind dort Kraftfahrzeuge (z.B. Gabelstapler) mit mehr als 6 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen (z.B. Radlader) mit einer Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h, eingesetzt, so besteht für diese die Versicherungspflicht, mit der Folge, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) abgeschlossen werden muss.

Auch bei einer behördlicherseits erteilten Befreiung von der Zulassungspflicht - Ausnahmegenehmigung nach §70Abs.1Ziff.2 StVZO - bleibt die Versicherungspflicht bestehen.

Für Gabelstapler > 6 km/h kann in Verbindung mit der BHV eine sog. Anschlussdeckung nach AKB vereinbart und ein separater Kfz-Vertrag vermieden werden.

Beispiele: