Tätigkeits- (Bearbeitungs-) Schäden (BHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Um einen Anreiz zum vorsichtigen Arbeiten zu geben, wird fast immer auch eine Selbstbeteiligung des VN vereinbart.
 
Um einen Anreiz zum vorsichtigen Arbeiten zu geben, wird fast immer auch eine Selbstbeteiligung des VN vereinbart.
  
  Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
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  Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche
  * durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
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Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus  
  * dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) benutzt hat; bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit betroffen waren;
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ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
  * durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
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  - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des  
  Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird hingewiesen.
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  Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind;  
  Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen Leistungen) bleiben bestehen.
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  bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als  
  Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur, Lohnbe- oder -verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben oder von ihm übernommen wurden.  
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  diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit  
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  betroffen waren;
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  - dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen
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  zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit  
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  (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.)  
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  benutzt hat;  
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  bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als  
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  diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit  
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  betroffen waren;
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  - durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des  
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  Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder  
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  – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im  
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  unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
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  Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird  
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hingewiesen.
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  Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an  
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hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen  
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Leistungen) bleiben bestehen.
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  Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen,  
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die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur, Lohnbe- oder  
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-verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben  
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oder von ihm übernommen wurden.  
  
 
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[[Kategorie: Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 27. August 2007, 18:19 Uhr

Im Bereich des Baugewerbes ist dieser Einschluss (mit einem entsprechend hohen Sublimit der Ersatzleistung) ebenso wie im Handwerker- und Reinigungsdienstgewerbe sowie produzierenden Gewerbe mit Wartungs- und Servicetätigkeiten unerlässlich, aber aufgrund des weiten Anwendungsbereichs des entsprechenden Ausschlusses in Ziff. 7.7 AHB generell auch für alle gewerblichen Bereiche von Bedeutung.

Um einen Anreiz zum vorsichtigen Arbeiten zu geben, wird fast immer auch eine Selbstbeteiligung des VN vereinbart.

Eingeschlossen ist – abweichend von Ziffer 7.7 AHB – die gesetzliche
Haftpflicht aus Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus 
ergebenden Vermögensschäden, wenn die Schäden
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 
  Versicherungsnehmers an diesen Sachen entstanden sind; 
  bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als 
  diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit 
  betroffen waren;
- dadurch entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer diese Sachen
  zur Durchführung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit 
  (als Werkzeug, Hilfsmittel, Materialablagefläche und dgl.) 
  benutzt hat; 
  bei unbeweglichen Sachen gilt diese Regelung nur insoweit, als 
  diese Sachen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Tätigkeit 
  betroffen waren;
- durch eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des 
  Versicherungsnehmers entstanden sind und sich diese Sachen oder 
  – sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt – deren Teile im 
  unmittelbaren Einwirkungsbereich der Tätigkeit befunden haben.
Auf die Bestimmungen in Ziffer 1.2 AHB (Erfüllungsansprüche) wird 
hingewiesen.
Die Ausschlussbestimmungen der Ziffer 7.8 AHB (Schäden an 
hergestellten oder gelieferten Sachen, Arbeiten oder sonstigen 
Leistungen) bleiben bestehen.
Ausgeschlossen bleiben Ansprüche wegen der Beschädigung von Sachen, 
die sich beim Versicherungsnehmer zur Reparatur, Lohnbe- oder 
-verarbeitung oder zu sonstigen Zwecken befinden, befunden haben 
oder von ihm übernommen wurden. 

Beispiele: