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Soweit zwischen dem Versicherungsnehmer und einem Anspruchsteller die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen rechtswirksam vereinbart sind, wird sich der Versicherer auf den Haftungsausschluss für weitergehende Schäden nicht berufen, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht und er nach gesetzlichen Bestimmungen zur Haftung verpflichtet ist.
Beispiel: