Vertraglich übernommene Haftpflichtrisiken (BHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Abweichend von Ziff. 1.1 AHB werden in der BHV generell auch Haftpflichtrisiken aus der Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht gedeckt.
 
Abweichend von Ziff. 1.1 AHB werden in der BHV generell auch Haftpflichtrisiken aus der Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht gedeckt.
  
  Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.
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[[Kategorie: Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 27. August 2007, 18:21 Uhr

Abweichend von Ziff. 1.1 AHB werden in der BHV generell auch Haftpflichtrisiken aus der Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht gedeckt.

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom 
Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer 
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen 
Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, 
Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

Beispiele: