Vertraglich übernommene Haftpflichtrisiken (BHV): Unterschied zwischen den Versionen

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Aktuelle Version vom 27. August 2007, 18:21 Uhr

Abweichend von Ziff. 1.1 AHB werden in der BHV generell auch Haftpflichtrisiken aus der Übernahme der gesetzlichen Haftpflicht gedeckt.

Eingeschlossen ist - abweichend von Ziffer 7.3 AHB - die vom 
Versicherungsnehmer als Mieter, Entleiher, Pächter oder Leasingnehmer 
durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen 
Inhalts des jeweiligen Vertragspartners (Vermieter, Verleiher, 
Verpächter, Leasinggeber) in dieser Eigenschaft.

Beispiele: