Kleckerschäden (UHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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[[Kategorie: Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 28. August 2007, 21:24 Uhr

Bei Ziffer 6.1 handelt es sich um die im Zusammenhang mit der bekannten Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung bereits seit Längerem praktizierte so genannte Kleckerklausel. Ihr Anwendungsbereich betrifft den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

Vor allem bei Reinigungs-, Wasch- und Betankungsvorgängen ist erfahrungsgemäß mit Schäden durch Verkleckerungen zu rechnen. Mit Ziffer 6.1 UHV-Modell soll der objektiv nachlässige Umgang mit solchen Stoffen sanktioniert und ein Anreiz zum verantwortungsvollen Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gegeben werden.

Beispiel:

Für diese Schäden wird gem. Ziffer 6.1 Satz 1 UHV-Modell kein Versicherungsschutz gewährt.

Entsprechend dem Sinn und Zweck der Ausschlussklausel wird durch Satz 2 der Ziffer 6.1 UHV-Modell klargestellt, dass der Ausschlusstatbestand dann nicht anzuwenden ist, wenn die Kleckervorgänge auf eine Störung des Betriebes zurückzuführen sind.

Beispiel: