Umwelt HG-Anlagen (UHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Aktuelle Version vom 28. August 2007, 21:29 Uhr

Für Anlagen, die in Anhang 1 des UmweltHG abschließend aufgeführt sind, haftet der Betreiber nach den Bestimmungen des UmweltHG. Die Haftungssituation hat sich für die Betreiber dieser Anlagen damit wesentlich verschärft. Es handelt sich bei den Anlagen in Anhang 1 im Wesentlichen um solche Anlagen, die auch der 4. BImSchV unterliegen.

Beispiele:

Der Betrieb solcher Anlagen ist genehmigungsbedürftig nach BImSchG und im Anschluss daran an umfangreiche behördliche Auflagen gebunden, z.B. hinsichtlich des Immissionsschutzes, der Arbeitssicherheit, des Durchsatzes der Stoffe usw.. Ob in einem Unternehmen derartige Anlagen vorhanden sind und wie diese betrieben werden dürfen, lässt sich anhand der dafür notwendigen Genehmigungsbescheide klären.

Durch die Ziffer 2.2 werden nicht nur die Anlagen erfasst, die im Anhang 1 des UmweltHG enumerativ genannt sind sondern auch das zum Betrieb der Anlage notwendige Zubehör und Nebeneinrichtungen gem. § 3 UmweltHG (z.B. Kühltürme, Stromerzeugungsanlagen, Öltanks).

Beispiel:

Ausgenommen von der Deckung dieses Bausteins sind auch hier Abwasseranlagen, Schäden durch Abwässer sowie durch Einwirkungen auf ein Gewässer (also z.B. Kläranlagen, Rohrleitungsanlagen, Absetzbecken).