Rechtswidrigkeit: Unterschied zwischen den Versionen

 
 
Zeile 11: Zeile 11:
 
* ''A betreibt Kampfsport im Verein. Beim Training trifft ihn ein Tritt des Trainingspartners B so unglücklich, dass er einen Rippenbruch erleidet.''
 
* ''A betreibt Kampfsport im Verein. Beim Training trifft ihn ein Tritt des Trainingspartners B so unglücklich, dass er einen Rippenbruch erleidet.''
  
[[Kategorie: Anspruchsgrundlagen]]
+
[[Kategorie: Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 4. September 2007, 08:34 Uhr

In der Regelung des § 823 BGB geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Verletzung eines dort geschützten Rechtsguts im Regelfall rechtswidrig ist, der Verletzungserfolg also grundsätzlich rechtswidrig ist. Nur ausnahmsweise kann die Rechtswidrigkeit aufgrund des Eingreifens besonderer Rechtfertigungsgründe beseitigt werden.

Solche Rechtfertigungsgründe sind z.B. Notwehr, Notstand (vgl. §§ 227 - 229, 904 BGB) und vor allem die Einwilligung des Verletzten die insbesondere bei ärztlichen Eingriffen und bei sportlichen Betätigungen meist vorliegt.

Beispiele: