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werden in § 1 Abs. 2 ProdHG normiert und gelten jeweils für den Fall, dass
§ 1 Abs. 3 ProdHG gibt darüber hinaus für den Zulieferer zwei weitere Möglichkeiten des Haftungsausschlusses. Zum einen haftet er nicht, wenn der Fehler durch die Konstruktion des Endprodukts bedingt ist; zum anderen auch nicht, wenn er auf Anleitungen des Herstellers beruht.