BU und Private Altersversorge (Schicht 3): Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. September 2007, 09:50 Uhr

Bislang haben sich in der Praxis insbesondere die privaten Berufsunfähigkeitsrenten der dritten Schicht etabliert. Hier sind die Ertragsanteile für die „abgekürzte Leibrente“ mit Einführung des Alterseinkünftegesetzes reduziert worden. BU-Renten werden hier nach § 55 Abs. 2 EStDV als Zeitrente mit dem Ertragsanteil besteuert. Dabei ist die der Zeitraum zwischen BU und der vereinbarten Leistungsdauer als voraussichtliche verbleibende Laufzeit anzusehen.


Abbildung 28: Ertragsanteilbesteuerung nach § 55 Abs. 2 EStDV 570px


Trend: Künftig mehr „Rentensteuer“

Vor dem Hintergrund der demografischen Entwicklung werden künftig immer mehr Menschen in Rente sein. Gleichzeitig sinkt die Zahl der Erwerbstätigen. Das bedeutet: sinkende Einkommensteuer und wachsende Rentenausgaben.

Mit dem Alterseinkünftegesetz wird jetzt versucht, bereits mittelfristig immer mehr Rentner zur Steuer heranzuziehen. Der jährlich steigende steuerliche Anteil der gesetzlichen Renten sowie die sinkenden Steuerfreibeträge ist hierfür die Basis.