Meldepflicht (BU): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Version vom 4. September 2007, 11:54 Uhr

Von Kundenvorteil ist, soweit die dem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen keine Anzeige- oder Meldepflicht von gesundheitlichen Verbesserungen vorsehen. Der Versicherungsgesellschaft steht es im Rahmen der BU-Nachprüfung zu, einmal jährlich und auf ihre Kosten den aktuellen Gesundheitszustand der versicherten Person neu festzustellen.

Dabei ist die Ausübung von gefährlichen Hobbies nach Vertragsbeginn nach § 164 VVG in Verbindung mit § 178 VVG nicht meldepflichtig.