Unverschuldete Obliegenheitsverletzung (BU): Unterschied zwischen den Versionen

 
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Version vom 4. September 2007, 12:22 Uhr

Werden bei Antragsstellung Angaben über Gesundheitsprobleme der versicherten Person schuldlos nicht gemacht, kann der Versicherer bei Kenntniserlangung die Versicherungsprämie entsprechend erhöhen oder aber sogar den Vertrag kündigen.

Günstiger – und am Markt für Kunden zu bekommen: die Versicherungsgesellschaft verzichtet auf das Recht einer Prämienanpassung oder Vertragskündigung (§ 41 VVG), wenn der Kunde bei Vertragsabschluss unwissend - und damit unverschuldet - Gesundheitsprobleme nicht angibt.