Gewerbliche Sachversicherung: Versicherte Gefahren: Unterschied zwischen den Versionen

 
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Version vom 5. September 2007, 11:16 Uhr

Die Einrichtungsgegenstände und Waren eines Betriebes stellen gewöhnlich einen erheblichen Wert dar, den es zu sichern gilt. Im Rahmen der ”Geschäfts-Inhaltsversicherung” bieten die Versicherer einen umfangreichen Versicherungsschutz an, den wir nachfolgend zusammenfassend aufzeigen.

Muss ich alles versichern?

Prüfen Sie zunächst bei der Konzeption des Versicherungsvertrages, ob Sie alle angebotenen Versicherungsmöglichkeiten benötigen. Die Geschäfts-Inhaltsversicherung wird in einem Bausteinkonzept angeboten. Stellen Sie sich daher vor Abschluss der Versicherungen folgende grundsätzliche Fragen:

Muss ich die Versicherung abschließen (z.B. weil ein existenzzerstörendes Risiko vorliegt)?

Soll ich die Versicherung abschließen (weil es im Schadenfall ”weh tut” und das Risiko existenzbedrohend ist)?

Kann ich auf die Versicherung verzichten (aus Kosten-Nutzen-Gründen, weil ich es auch selbst tragen kann)?

Um dieses im einzelnen beurteilen zu können, müssen Sie den versicherten Umfang kennen. Lassen Sie uns daher gleich zum Versicherungsumfang überleiten:


Die Feuerversicherung

Die Feuerversicherung ist ohne Zweifel eine der wichtigsten Versicherungssparten, denn die Gefahr der totalen Zerstörung des Betriebes durch einen Brand, eine Explosion, einen direkten Blitzschlag oder den Absturz eines Flugzeugs, seiner Teile oder Ladung ist erheblich.

Muss-/Soll-/Kann-Versicherung?: Eindeutig eine ”Mussversicherung”.


Die Einbruch-Diebstahl-Versicherung

Die Einbruch-Diebstahl-Versicherung gewinnt immer mehr an Bedeutung. Täglich werden tausende Einbruchdelikte aller Art registriert. Versichert ist u.a., wenn sich ein Dieb gewaltsam Zutritt zu Ihren Versicherungsräumen verschafft. Auch wenn sich jemand in Ihren Geschäftsräumen versteckt hält und nach Ladenschluss einschließen lässt, um den Betrieb in der Nacht auszuräumen, besteht hierfür Versicherungsschutz. Gedeckt ist ferner, wenn Sie nach dem Motto ”Geld oder Leben” um Ihre Habseligkeiten erleichtert werden, bis zu einer gewissen Höhe sogar auch auf dem Transport zur Bank.

Nicht versichert sind dagegen Ladendiebstähle. Auch Verwüstungen, die unliebsame Besucher nach dem Motto ”wir fanden schon immer, dass es hier zu ordentlich aussieht” anrichten, während das Geschäft geöffnet ist, sind nicht versicherbar. Dagegen besteht bei neueren Versicherungsverträgen im Regelfall Versicherungsschutz, wenn bei einem Einbruch Ihre Habe verwüstet wird.

Oftmalig ist es für den Geschädigten nicht nur der Verlust der materiellen Gegenstände, der ”weh tut”, sondern es sind ebenso die Kosten für die Beseitigung der Verwüstungen (Vandalismus) oder die Instandsetzung der beschädigten Türen und Fenster, ganz zu schweigen von den Kosten der Wiederbeschaffung der verschwundenen Geschäftspapiere, Aufzeichnungen und Software.

Muss-/Soll-/Kann-Versicherung?: Bei der Einbruch-Diebstahl-Versicherung handelt es sich regelmäßig um eine ”Sollversicherung”, bei manchen Branchen um eine ”Mussversicherung”.


Die Leitungswasserversicherung

Die Gefahren eines Leitungswasserschadens werden meist unterschätzt. Schäden in fünfstelliger Höhe sind an der Tagesordnung.

Versichert sind u.a. bestimmungswidrig austretendes Wasser aus den festverlegten Zu- und Ableitungsrohren, den sonstigen mit dem Rohrsystem fest verbundenen Einrichtungen und den Anlagen der Warmwasser- und Dampfheizung.

Nicht versichert sind dagegen Wasserschäden, die u.a. durch Regenwasser oder durch den Rückstau von Grundwasser aufgrund von starken Regenfällen herbeigeführt werden.

Muss-/Soll-/Kann-Versicherung?: Da in manchen Betrieben bzw. Betriebsteilen keine Leitungswasserrohre vorhanden sind, sollten Sie zunächst prüfen, ob Ihre Betriebsräume durch Leitungswasser überhaupt gefährdet sind. Danach können Sie beurteilen, ob es sich für Sie um eine ”Sollversicherung” oder um eine ”Kannversicherung” handelt.


Die Sturmversicherung

Bei einem Schadenfall, der durch einen Sturm mit mindestens Windstärke 8 verursacht wurde, tritt die Sturmversicherung ein. Mitversichert sind auch Schäden durch Gegenstände, die der Sturm auf Ihre Sachen wirft (z.B. Bäume) und durch Öffnungen, die der Sturm schafft. Schäden durch Hagel sind ebenfalls mitversichert.

Sofern Ihr Betrieb im Parterre eines mehrgeschossigen Hauses liegt, werden Sie normalerweise von einem Sturm nicht behelligt. Betreiben Sie dagegen Ihr Gewerbe im Obergeschoss oder in einer eingeschossigen Halle, bei der das Dach abgedeckt werden kann, ist der Abschluss einer Sturmversicherung in Betracht zu ziehen.

Ergänzend sei erwähnt, dass über die Sturmversicherung außen am Gebäude angebrachte Markisen, Leuchtröhrenanlagen, Schilder und Transparente sowie Schutz- und Trennwände sowie Überdachungen mitversichert sind, soweit Sie dafür die Gefahr tragen.

Muss-/Soll-/Kann-Versicherung?: Es kommt auf die Lage Ihres Betriebes an. Normalerweise handelt es sich um eine ”Kannversicherung”.


Die Elementarschadenversicherung

Versichert sind hier Schadenfälle durch Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen, Schneedruck und Hochwasser. Die Schäden müssen durch natürliche, d.h. nicht vom Menschen geschaffene Ursachen entstanden sein. Steht z.B. das Gebäude Ihres Betriebes auf einem ehemaligen Bergbauschacht, der plötzlich einbricht und Haus samt Betrieb mit in die Tiefe reißt, liegt kein versicherter Schaden vor. Ebenso verhält es sich bei Sturmflut.

Die Gefahren müssen im Paket versichert werden. So kann der Besitzer einer Boutique am Deutschen Eck in Koblenz sich nicht nur gegen Hochwasser versichern, er muss auch das bei ihm relativ unwahrscheinliche Schneedruckrisiko mitversichern und der Hüttenwirt in den Bayerischen Alpen kann sich nicht alleine gegen Schneedruck, sondern muss sich auch gleichzeitig gegen Hochwasserschäden versichern. Wer in einem schadenbelasteten Gebiet wohnt, bekommt die Versicherung meist gar nicht und ansonsten gelten im Schadenfall happige Selbstbeteiligungen.

Mss-/Soll-/Kann-Versicherung? Auch hier kommt es auf die Lage Ihres Betriebes an. Die Spanne geht von "Kannversicherung" bis ”Mussversicherung”.


Die Glasversicherung

Man kann sich lange darüber streiten, ob es sinnvoll ist, eine Glasbruchversicherung abzuschließen. Wenn Ihr Betrieb mit vielen kleinen Außen- und Innenscheiben ausgestattet ist - sicherlich nicht. Anders sieht es aus, wenn große Schaufensterscheiben vorhanden sind, die enorm viel Geld kosten.

Stellen Sie eine Kosten-Nutzen-Rechnung an und lassen Sie sich im Zweifelsfall von uns ein Angebot unterbreiten. Die Glasversicherung ist eine ”Kannversicherung”.


Die Versicherungssumme

Welche Gegenstände sind zu versichern?

Zu versichern ist im Regelfall alles, was sich in den Betriebsräumen befindet, also die technische und kaufmännische Betriebseinrichtung und die Waren. Denken Sie auch daran, den Wert des fremden Eigentums mit in die Versicherung einzuschließen, es sei denn, Sie vereinbaren mit dem Eigentümer eine andere Regelung. Bitte informieren Sie uns in dem Fall, da in den Versicherungsverträgen fremdes Eigentum oft obligatorisch mitversichert ist.

Angenommen, Sie haben Gebäudeeinbauten, wie Wände, Decken, Heizung etc. auf Ihre Kosten eingebaut und tragen gleichzeitig die Gefahr dafür: schließen Sie diese Werte in Ihren Inhaltsvertrag mit ein. Möglicherweise wird es aber für Sie billiger, wenn Sie den Gebäudeeigentümer bitten, diese Einbauten in seinen Gebäudeversicherungsvertrag mit einzubeziehen.

Wie vermeiden Sie eine Unterversicherung?

Unterversicherung bedeutet, dass der Versicherer nur einen Teil des Schadens ersetzt, weil Sie nicht alle Einrichtungsgegenstände und Waren bei der Bemessung der Versicherungssumme berücksichtigt haben. Dieses ist äußerst ärgerlich, da der Verlust in keinem Verhältnis zur Prämienersparnis steht. Daher unser Tip: Erfassen Sie bei der Summenermittlung jeden Gegenstand.

Setzen Sie für die technische und kaufmännische Einrichtung den Neuwert an. Das ist der Wert, den Sie aufwenden müssen, um einen Gegenstand nach einem Brand wieder neu zu kaufen. Im Regelfall ersetzen die Versicherer den Neuwert. Nur wenn die Gegenstände sehr alt oder nicht mehr in Gebrauch sind, kommt ggf. eine Zeitwertentschädigung in Betracht.

Veranschlagen Sie bei der Bemessung des Warenwertes den Wiederbeschaffungs- bzw. den Wiederherstellungspreis.

Sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt?

Geben Sie jeweils die Nettopreise an.


Die Pauschaldeklaration

Neben den bereits erwähnten Gegenständen ersetzen die Versicherer weitere Kosten, die in der so genannten Pauschaldeklaration zusammengefasst sind.

Dort sind Positionen erfasst, die für Ihren Betrieb in einem Schadenfall von Bedeutung sind, wie beispielsweise die Entschädigung von Aufräumungskosten, die Versicherung von Bargeld oder die Kosten für die Wiederherstellung von Akten, Plänen und Geschäftsbüchern.

Diese und weitere Positionen sind summenmäßig oft begrenzt und die Entschädigung kann im Schadenfall in der obligatorisch versicherten Höhe nicht ausreichen. Anpassungen an die individuelle Risikosituation sind aber möglich, Sie sollten diese Thematik unbedingt mit uns besprechen.


Woran müssen Sie außerdem noch denken?