Strahlenschäden (HV): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Daneben gibt es jedoch in der Industrie auch derartige Risiken, die keiner Deckungsvorsorge unterliegen, wie z.B. Geräte zur Werkstoffprüfung, Röntgengeräte, Vermessungsgeräte mit Laserstrahlen u.ä.. Für derartige Risiken ist Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.
 
Daneben gibt es jedoch in der Industrie auch derartige Risiken, die keiner Deckungsvorsorge unterliegen, wie z.B. Geräte zur Werkstoffprüfung, Röntgengeräte, Vermessungsgeräte mit Laserstrahlen u.ä.. Für derartige Risiken ist Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.
  
[[Kategorie:Gewerblche Haftpflicht]]
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[[Kategorie:Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 6. September 2007, 11:54 Uhr

Ausgeschlossen werden Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang stehen mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Hierzu gibt es deckungsvorsorgepflichtige Risiken, wie z.B. Atomkraftwerke, die einer Pflichtversicherung unterliegen und nach speziellen Bedingungswerken (u.a AHB-Strahlen) zu versichern sind. Daneben gibt es jedoch in der Industrie auch derartige Risiken, die keiner Deckungsvorsorge unterliegen, wie z.B. Geräte zur Werkstoffprüfung, Röntgengeräte, Vermessungsgeräte mit Laserstrahlen u.ä.. Für derartige Risiken ist Versicherungsschutz in den BBR zur BHV die Regel.