Störung des Betriebes (UHV): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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* ''Der Schreiner wirft seinen noch glimmenden Zigarettenstummel in den Papierkorb, der daraufhin Feuer fängt und auf die Schreinerei übergreift.''
 
* ''Der Schreiner wirft seinen noch glimmenden Zigarettenstummel in den Papierkorb, der daraufhin Feuer fängt und auf die Schreinerei übergreift.''
[[Kategorie:Haftpflicht]]
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[[Kategorie:Gewerbliche Haftpflicht]]

Aktuelle Version vom 17. September 2007, 14:35 Uhr

Erforderlich ist eine Störung des Betriebes eines versicherten Risikos gemäß den Deckungsbausteinen 2.1-2.7. Der Begriff der Störung ist ereignisbezogen, d.h. er setzt einen zeitpunktartig fassbaren Vorgang voraus.

Ein Störfall liegt also dann vor, wenn von einer Anlage aufgrund eines plötzlichen Vorgangs Stoffe, Geräusche, Druck oder sonstige Emissionen freigesetzt werden, die bei ordnungs- und bestimmungsgemäßen Betrieb nicht erzeugt oder emittiert worden wären. Eine Beschädigung der Anlage als solche ist hierfür nicht notwendig.

Beispiele: