Rechtsgutverletzung (UmweltHG): Unterschied zwischen den Versionen

 
 
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Aktuelle Version vom 24. September 2007, 13:42 Uhr

Wie § 823 BGB sieht auch § 1 UmweltHG die Verletzung bestimmter Rechtsgüter als eine Anspruchsvoraussetzung vor. Genannt werden die Tötung eines Menschen, die Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit sowie die Eigentumsverletzung in Form der Sachbeschädigung. Andere Rechtsgüter, wie z.B. das Vermögen, sind nicht genannt und fallen daher bei einer Verletzung auch nicht unter die Schadensersatzverpflichtung des § 1 UmweltHG