Tierhalterhaftung: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 24. September 2007, 14:26 Uhr

§ 833 BGB:
Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines 
Menschen verletzt oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen
verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das 
Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstandenen 
Schaden zu ersetzen.

Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalte des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nicht beachtet hat oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde (vermutetes Verschulden).

Nach § 833 BGB haftet der Tierhalter für Personen- und Sachschäden, die durch spezifische Tiergefahren wie z.B. Beißen, Durchgehen, Scheuen, Ausschlagen entstehen

Beispiel:

Dient das Pferd nicht dem Beruf oder der Erwerbstätigkeit seines Halters, ist es also ein Pferd für den Freizeitvertreib, haftet der Halter verschuldensunabhängig für die entstandenen Schäden.

Handelt es sich um das Pferd eines gewerblichen Züchters, haftet der Halter dann, wenn er nicht nachweisen kann, dass er